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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 184/99, Beschluss v. 20.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 184/99 - Beschluß v. 20. April 1999 (LG Berlin)

Anwaltliche Vertretung; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe;

§ 397a Abs. 1 StPO; § 397a Abs. 2 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte Revision ist auch nach der veränderten Gesetzesfassung nicht erforderlich.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Da kein Fall des § 397a Abs. 1 StPO vorliegt (die Nebenklagebefugnis ergibt sich nicht aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 StPO, sondern aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), kommt § 397a Abs. 2 StPO zur Anwendung, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält. Danach gilt hier: Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich, § 397a Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5,7).

Bearbeiter: Karsten Gaede