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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 159/99, Beschluss v. 14.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 159/99 - Beschluß v. 14. Juni 1999 (LG Mosbach)

Verwertungsverbot; Steuerhinterziehung; Tateinheit;

§§ 369 AO; § 393 Abs. 2 AO; § 52 StGB; § 267 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Zu Bedenken wegen des Verwertungsverbotes nach § 393 Abs. 2 AO bei der Nichterstreckung eines Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung auf tateinheitlich damit begangene Urkundenfälschung.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Fall II C. 3 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nicht auf die tateinheitlich damit begangene Urkundenfälschung erstreckt hat, bestehen gegen die dafür herangezogene Rechtsprechung des BayObLG zum Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO (vgl. wistra 1996, 353; 1998, 117; 1998, 197) erhebliche rechtliche Bedenken (vgl. Joecks, Wistra 1998, 86 m.w.N.). Indes wird der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

Bearbeiter: Karsten Gaede