Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 532/94, Urteil v. 14.07.1995, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 1994 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue unter Freispruch im übrigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Soweit der Beschwerdeführer mit einer Rüge aus § 338 Nr. 1 StPO geltend macht, die Besetzung der Strafkammer mit zwei Richterinnen auf Probe sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil § 29 DRiG in der Fassung des RPflEntlG vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) sowohl gegen Artikel 97 Abs. 1 GG als auch gegen Artikel 6 EMRG verstoße, hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß die persönliche Unabhängigkeit für Richter auf Probe durch das Regelungsgefüge der §§ 12, 22 und 78 Nr. 4c DRiG ausreichend gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 28. April 1992 - 5 StR 145/92 -). Damit ist auch die zeitlich begrenzte, beitrittsbedingte Regelung des § 29 DRiG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.
Dem steht das vom Beschwerdeführer herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1962 (BVerfGE 14, 156 = NJW 1962, 1495) nicht entgegen. Die Mitwirkung mehrerer noch nicht auf Lebenszeit ernannter Richter an einer gerichtlichen Entscheidung ist auch danach nicht von vornherein von Verfassungs wegen zu beanstanden. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten außergewöhnlichen Umstände und die unabweislichen Bedürfnisse der Rechtspflege, die in einem begrenzten Zeitraum die Mitwirkung von zwei Richtern auf Probe in einem Spruchkörper zwingend erforderlich machen können, liegen angesichts der Situation der Rechtspflege nach der Vereinigung Deutschlands für eine einigungsbedingte Übergangszeit auf der Hand.
Ob die ferner vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Besetzung der Hilfsstrafkammer 19b des Landgerichts Berlin sei aufgrund ermessensfehlerhafter Erwägungen des Präsidiums erfolgt, in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist schon angesichts der vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgten Wahl der Beisitzerin K zur Richterin auf Lebenszeit durch den Richterwahlausschuß und ihrer unmittelbar bevorstehenden Ernennung zur Richterin am Landgericht, die nach dem siebten Verhandlungstag in dieser Sache erfolgte, ein Ermessensfehlgebrauch des Präsidiums nicht zu erkennen.
Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, die Richterbank sei auf Seiten der mitwirkenden Schöffen B. H. und Dr. M G nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen: Zum einen habe es sich um einen außerordentlichen Sitzungstag der erkennenden Hilfsstrafkammer 19b des Landgerichts Berlin gehandelt, weil die ordentliche Strafkammer 19 am selben Tage verhandelt habe, so daß Hilfsschöffen nach § 47 GVG hätten herangezogen werden müssen; zum anderen - falls man dem nicht folge - habe die Hilfsstrafkammer jedenfalls die Hauptschöffen des nächsten ordentlichen Sitzungstages heranziehen müssen, der in die Terminierung einbezogen war.
Die Verteidigung hat den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptverhandlung rechtzeitig geltend gemacht. Das Landgericht hat den Einwand zurückgewiesen. Die Besetzungsrüge ist daher nach § 338 Nr. 1 Halbsatz 2b StPO zulässig; sie ist indes unbegründet.
Folgendes Verfahrensgeschehen liegt dem zugrunde: Durch Präsidialbeschluß vom 30. Juni 1993 wurde zur Entlastung der ordentlichen Strafkammer 19 des Landgerichts Berlin die Hilfsstrafkammer 19b eingesetzt. Ihr wurden als regelmäßige Sitzungstage Montag und Donnerstag zugewiesen, während die ordentlichen Sitzungstage der Strafkammer 19 jeweils der Dienstag und Donnerstag einer Woche waren. Mit Terminsverfügung vom 2. September 1993 bestimmte der Vorsitzende der Hilfsstrafkammer 19b den Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache auf Montag, den 1. November 1993. Der nächste Verhandlungstag war Donnerstag, der 4. November 1993; weitere Sitzungstage waren jeweils für Montag und Donnerstag der folgenden Wochen vorgesehen. Als Schöffen wurden die für Dienstag, den 2. November 1993 der Strafkammer 19 zugelosten Schöffinnen B. H. und H. P. herangezogen, als Ergänzungsschöffe zugleich Dr. M G . Dieser nahm mit Beginn der Sitzung am Montag, dem 1. November 1993, neben der Schöffin B H an der Verhandlung teil.
Am Dienstag, den 2. November 1993, fanden vor der Großen Strafkammer 19 zwei Fortsetzungstermine in anderen länger andauernden Strafverfahren statt, derentwegen diese Strafkammer entlastet worden war.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt bei diesem Sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine außerordentliche Sitzung vor; auch im übrigen ist die Besetzung der Richterbank nicht zu beanstanden.
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich folgendes: Außerordentliche Sitzungen unter Hinzuziehung von Hilfsschöffen nach § 47 GVG sind im Rahmen einer ordentlichen Strafkammer in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann für unbedenklich erachtet worden, wenn sie wegen des zusätzlich erforderlichen Verhandlungsbedarfs neben den ordentlichen Sitzungstagen anberaumt werden, nicht aber an deren Stelle stattfinden (std. Rspr.: BGHSt 11, 54; 16, 63, 65; 37, 324; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 231 m. Anm. Katholnigg; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 2).
Soweit an einem anderen als dem ordentlichen Sitzungstag mit einer Hauptverhandlung begonnen wird und der ordentliche Sitzungstag bei der Terminierung aus allgemeinen Erwägungen der Zweckmäßigkeit (vgl. BGHSt 11, 54 und 37, 324) vom Vorsitzenden freigehalten (oder aber in die Terminierung der Sache von vornherein einbezogen) wird, hat der Bundesgerichtshof stets eine Verlegung des ordentlichen Sitzungstages nach vorne oder hinten angenommen, so daß die für den ordentlichen Sitzungstag ausgelosten Schöffen und nicht etwa Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen waren. Im Hinblick auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter gebührt allgemein der Mitwirkung der nach § 45 GVG im voraus bestimmten Schöffen der Vorrang. Das bedeutet, daß im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, das dem Vorsitzenden bei der Terminierung anhängiger Sachen zusteht, zunächst von der anerkannten Möglichkeit der Verlegung des zeitnächsten freien Sitzungstages Gebrauch zu machen ist, weil die Besetzung der Richterbank bei diesem Vorgehen unverändert bleibt.
Steht ein solcher zeitnaher Sitzungstag allerdings nicht zur Verfügung, ist die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung unbedenklich und auch nicht dadurch gehindert, daß im Rahmen einer lang andauernden Hauptverhandlung in einem weiten zeitlichen Abstand auch ein ordentlicher Sitzungstag einbezogen wird (BGH, Urteil vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73 -). Nichts anderes wird für den Fall angenommen, daß sich die vom Vorsitzenden zugrundegelegten Voraussetzungen nachträglich als unzutreffend erweisen, beispielsweise indem eine bei Terminierung noch vorgesehene weitere Sitzung am ordentlichen Sitzungstag wieder abgesetzt wird. Denn es kommt für die Beurteilung alleine auf die Geschäftslage der Strafkammer zum Zeitpunkt der Terminierung an (vgl. BGHSt 16, 63, 65; 37, 324, 326 m. w. N.).
2. Inwieweit diese Grundsätze auch auf die Hilfsstrafkammer anzuwenden sind, ist bisher nicht entschieden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Bildung einer Hilfsstrafkammer zur Entlastung einer ordentlichen Strafkammer eine andere zulässige Art einer Regelung für die Verhinderung der Mitglieder der ordentlichen Strafkammern dar, als sie in den §§ 21e, 21f GVG vorgesehen ist. Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese nicht selbst erledigen kann (BGHSt 12, 104; 25, 174, 175; 31, 157, 158; 31, 389, 391; 33, 303). Daher kommt eine Auslosung eigener Hauptschöffen aus der Hilfsschöffenliste in Anwendung des § 46 GVG für die Hilfsstrafkammer nicht in Betracht. Es sind auch die für die Strafkammer ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen, wenn sie nicht von der ordentlichen Kammer benötigt werden (BGHSt 25, 174, 175; 31, 157 ff. m. w. N. m. Anm. Katholnigg NStZ 1983, 178; BGH GA 1983, 180 m. Anm. Katholnigg).
Der Umstand, daß die ordentliche Strafkammer an demselben Sitzungstag eine andere, bereits früher - mit anderen Schöffen - begonnene Hauptverhandlung fortsetzt, führt nicht zu einer Kollision zwischen beiden Spruchkörpern, die die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung für die Hilfsstrafkammer erforderlich machen könnte mit der Folge, daß Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen wären. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die (Haupt-)Strafkammer die Schöffen eines ordentlichen Sitzungstages für den Beginn einer neuen Hauptverhandlung benötigt. Ist dies nicht der Fall, muß die Hilfsstrafkammer mit den für diesen Tag ausgelosten Hauptschöffen als den gesetzlichen Richtern verhandeln.
Abgesehen von Gründen der Rechtsklarheit und der Praktikabilität muß die enge Bindung an die Schöffen der Strafkammer, die in ihren Geschäften vertreten wird, im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters nach Auffassung des Senats dazu führen, daß auf die Hilfsstrafkammer dieselben Grundsätze über die Zulässigkeit der Verlegung von Sitzungstagen und die Anberaumung von außerordentlichen Sitzungen anzuwenden sind, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die ordentliche Strafkammer gelten.
b) Soweit in der Entscheidung BGHSt 31, 157, 159 zwar auf die Möglichkeit der Verlegung eines Sitzungstages verwiesen wird, für die Bestimmung der Schöffen im Ergebnis aber darauf abgestellt wird, ob später ein ordentlicher Sitzungstag in die Terminierung der Hilfsstrafkammer konkret einbezogen wird, hält der Senat in diesem Umfang an seiner Rechtsprechung nicht fest; auch kann die Schöffenbestimmung in keiner Weise an den für die Hilfsstrafkammer vorgesehenen Sitzungstagen angeknüpft werden.
aa) Die einer Hilfsstrafkammer "zugewiesenen" Sitzungstage sind kein tragfähiger Bezugspunkt für die Bestimmung der Richterbank. Da der Hilfsstrafkammer keine Schöffen für bestimmte Tage im voraus zuzulosen sind, kommt der Zuweisung bestimmter Sitzungstage keine rechtliche Bedeutung zu. Hierin kann allenfalls eine technische Regelung liegen, die gewährleisten soll, daß die äußeren sachlichen und räumlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Hauptverhandlung seitens der Verwaltung geschaffen werden.
bb) Soweit im Hinblick auf eine mögliche Vorverlegung auf die konkrete Einbeziehung eines ordentlichen Sitzungstages für die Bestimmung der Schöffen abgestellt wird, ist dies nicht praktikabel. Zum einen kann dadurch nicht der denkbare und grundsätzlich zulässige Fall der Verlegung eines ordentlichen Sitzungstages nach hinten abgedeckt werden, der schon der Sache nach nicht in die konkrete Terminierung einbezogen werden kann. Zum anderen ergibt sich keine befriedigende Lösung für die häufigen Fälle, in denen eine konkrete Einbeziehung des nächsten ordentlichen Sitzungstages - etwa auch durch kurzfristige Verlegung des Sitzungsbeginns - wegen Verhinderung eines Beteiligten, auf dessen Anwesenheit nicht verzichtet werden kann, gerade nicht möglich ist.
Darüber hinaus erscheint es wenig überzeugend, die Besetzung der Richterbank bei einer voraussichtlich lang andauernden Hauptverhandlung der Hilfsstrafkammer davon abhängig zu machen, ob zu irgend einem mehr oder weniger fernen Zeitpunkt ein Sitzungstag der ordentlichen Strafkammer einbezogen wird, obwohl eine (bei der Hauptstrafkammer auch ohne Einbeziehung als zulässig anerkannte) Verlegung des Verhandlungsbeginns von einem zeitnahen freien Sitzungstag möglich wäre.
c) Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich folgendes:
Grundsätzlich ist die Hilfsstrafkammer an die nach § 45 GVG ausgewählten Schöffen der ordentlichen Strafkammer gebunden. Werden diese zum Zeitpunkt der Terminierung durch den Vorsitzenden der Hilfsstrafkammer durch eine vorangegangene Terminierung der Hauptstrafkammer von dieser benötigt, liegt eine außerordentliche Sitzung der Hilfsstrafkammer vor (§ 47 GVG). Werden sie nicht benötigt, sind sie für die Hauptverhandlung der Hilfsstrafkammer heranzuziehen. Findet der erste Verhandlungstag der Hilfsstrafkammer nicht an einem ordentlichen Sitzungstag der Strafkammer statt, ist der jeweilige Sitzungstag - nicht anders als in der ordentlichen Strafkammer - nach vorne oder hinten zu verlegen.
Maßgeblich für die Schöffenbesetzung ist stets der zeitnächste freie Sitzungstag in dem Sitzungszeitraum, in dem die Hauptverhandlung beginnen soll. Liegt der verlegte Sitzungstag genau zwischen zwei freien, von der Hauptstrafkammer für einen Verhandlungsbeginn nicht benötigten Sitzungstagen, so wird regelmäßig der frühere ordentliche Sitzungstag die Schöffenbesetzung zu bestimmen haben; insoweit handelt es sich um einen nach hinten verlegten Sitzungstag.
Eine Vor- oder Nachverlegung ist allerdings nur in engen Grenzen möglich. Dem Senat erscheint im Interesse der Klarheit und Überprüfbarkeit der Besetzung einer (Haupt- wie Hilfs-)Strafkammer eine Verlegung über den unmittelbar zeitlich vorangehenden Sitzungstag einerseits und den unmittelbar zeitlich nachfolgenden Sitzungstag andererseits hinaus als nicht mehr vom pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden gedeckt.
Steht in dem vorgesehenen Zeitraum kein freier derart zeitnaher Sitzungstag zur Verfügung, muß der Vorsitzende der Hilfsstrafkammer eine außerordentliche Sitzung nach § 47 GVG anberaumen, wie es auch im Rahmen der ordentlichen Strafkammer bei einer vergleichbaren Geschäftslage erforderlich wäre. Auch insoweit kommt es für die Beurteilung auf die konkrete Geschäftslage beider Spruchkörper zum Zeitpunkt der Terminierung an.
Diese Vorgehensweise räumt zwar nicht die Schwierigkeiten aus, daß die Vorsitzenden der beiden Spruchkörper ihre Terminierung sinnvollerweise aufeinander abstimmen müssen (vgl. die kritische Anmerkung von Katholnigg in NStZ 1983, 178). Indessen dürften daraus resultierende Probleme in der Praxis gering sein.
Eine etwa erfolgte Besetzung von Hilfsstrafkammern unter Berufung auf das bisher vom Senat vorgegebene System in BGHSt 31, 157 wird allerdings nicht rückwirkend dazu führen, daß ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO anzunehmen ist. Vielmehr wird eine solche Besetzung insoweit vorübergehend als vertretbare Verfahrensweise, die nicht gegen das Willkürverbot verstößt, anzuerkennen sein.
3. Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich damit, daß die Heranziehung der Schöffen H. und Dr. G. zu Recht erfolgte. Da die Strafkammer 19 am 2. November 1993 keine neue Hauptverhandlung begann, sondern zwei andere Verfahren fortsetzte, standen die für diesen Tag ausgelosten Hauptschöffen der Hilfsstrafkammer zur Verfügung. Die Heranziehung des zum Zeitpunkt der Terminierung angeforderten und später tatsächlich mitwirkenden Ergänzungsschöffen Dr. G. , der für die Hauptschöffin P. eintrat, wird von der Revision insoweit nicht angegriffen.
Ein Fall der Kollision, die für die Strafkammer 19b möglicherweise eine außerordentliche Sitzung mit anderen Schöffen hätte erforderlich machen können, lag demnach von vornherein nicht vor. Daß der Vorsitzende der Strafkammer 19b den ordentlichen Sitzungstag vom 2. November 1993 um einen Tag vorverlegte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schöffenbesetzung änderte sich dadurch nicht.
Zu den übrigen erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat:
Soweit die Revision rügt, der im Protokoll vom 27. Januar 1994 als "Hilfsbeweisantrag" gekennzeichnete "Beweisantrag Nr. 4" sei nicht beschieden worden, ist ein Verfahrensverstoß jedenfalls nicht bewiesen. Die Revision teilt nicht mit, unter welcher Bedingung der Hilfsbeweisantrag gestellt worden ist. Auch aus der Sitzungsniederschrift läßt sich eine solche nicht entnehmen. Die Lückenhaftigkeit des Protokolls eröffnet dem Senat die Möglichkeit, im Wege des Freibeweises auf die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer zurückzugreifen. Danach war der genannte "Beweisantrag Nr. 4" nur unter der Bedingung gestellt, daß die Kammer im Fall I der Anklage von einem besonders schweren Fall ausgeht und im Fall II der Anklage zum Schuldspruch kommt.
Diese Bedingungen sind nicht eingetreten, so daß das Landgericht nicht gehalten war, sich mit dem "Beweisantrag Nr. 4" auseinanderzusetzen.
Mit Beweisantrag Nr. 7 (Anlage zum Protokoll vom 27. Januar 1994) kann lediglich der Inhalt des Briefes des Aufsichtsratsvorsitzenden L vom 2. September 1991 bewiesen werden. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluß vom selben Tage abgelehnt mit der Begründung, daß der Wortlaut des Briefes bereits bewiesen sei.
Soweit im Beweisantrag ein weitergehendes Beweisziel enthalten ist, konnte dies nur durch Rückschlüsse aus dem Inhalt des Briefes gewonnen werden (vgl. BGHSt 39, 251). Solche Schlüsse hat das Landgericht nicht gezogen.
Der Inhalt seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (UA S. 45) kann durch die Einlassung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Daß dies hier im übrigen tatsächlich so war, ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden (vgl. S. 21 f. der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 1994).
Der Senat hat die den Beweisantrag Nr. 11 betreffende Rüge inhaltlich geprüft. Die Ablehnung des Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Externe Fundstellen: BGHSt 41, 175; NJW 1996, 267; StV 1995, 568
Bearbeiter: Rocco Beck