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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 5 AR 44/92, Beschluss v. 18.01.1993, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 AR (VS) 44/92 - Beschluß vom 18. Januar 1993 (OLG Frankfurt/Main)

BGHSt 39, 112; Rechtsmittel des Beschuldigten gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft an den Verletzten.

§ 406e Abs. 1 StPO; § 406e Abs. 4 S. 2 StPO; § 161a Abs. 3 S. 2; § 23 EGGVG

Leitsatz

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, in einem Ermittlungsverfahren dem Verletzten gemäß § 406e StPO Akteneinsicht zu gewähren, ist für den Beschuldigten in entsprechender Anwendung des § 406e Abs. 4 S. 2 StPO nach § 161a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO anfechtbar. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, in einem Ermittlungsverfahren dem Verletzten gemäß § 406e StPO Akteneinsicht zu gewähren, ist für den Beschuldigten in entsprechender Anwendung des § 406e Abs. 4 S. 2 StPO nach § 161a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO anfechtbar.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller wird beschuldigt, im Herbst 1988 als damaliger Vorstand der Pensionskasse der D. VVaG werthaltige Papiere gegen geringwertige C.-Aktien veräußert und sich dadurch der Untreue schuldig gemacht zu haben.

In dem von der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main deswegen gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren hat die Pensionskasse der D. VVaG Akteneinsicht über ihren Bevollmächtigten u.a. mit der Begründung beantragt, ihr stünden gegen den Antragsteller zivilrechtliche Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 1991, die dem Verteidiger des Antragstellers am 7. Januar 1992 zugegangen ist, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main dem Antrag auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakten stattgegeben. Die Akteneinsicht ist noch nicht vollzogen.

Gegen diese Verfügung wendet sich der Antragsteller. Mit seiner am 6. Februar 1992 eingegangenen Antragsschrift begehrt er gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG und beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 1991 aufzuheben. Im Hinblick auf die Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 1988, 3275; StV 1988, 322) hält er den Rechtsweg gemäß den §§ 23 ff. EGGVG für gegeben und macht geltend, die Gewährung der Akteneinsicht an die Pensionskasse sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten.

2. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hält den Antrag für unzulässig. Nicht der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG sei gegeben, vielmehr könne in analoger Anwendung des § 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Zur Begründung folgt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main der (dort nicht tragenden) Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 1991, 352), wonach "wenn, man die Frage nicht schon als stillschweigend vom Gesetzgeber geregelt ansieht", jedenfalls eine im Wege der Analogie zu schließende "planwidrige Gesetzeslücke" gegeben sei, da die Zuständigkeit des Richters nicht davon abhängen dürfe, wer Akteneinsicht beantragt hat. Dieser Meinung sind im Ergebnis auch Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 406 e Rdn. 17; Fezer in KMR, StPO 8. Aufl. § 406 e Rdn. 25; Rieß/Hilger NStZ 1987; 155 Fn. 226.

An der danach beabsichtigten Entscheidung, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt/Main als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen, sieht sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main gehindert durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Oktober 1987, 30. Mai 1988 und 9. März 1990 (NStZ 1988, 89; StV 1988, 332; NStZ 1990, 604). Dort hat das Oberlandesgericht Koblenz Anträge von Beschuldigten, mit denen die Bewilligung von Akteneinsicht für den Verletzten beanstandet wurde, jeweils sachlich beschieden. Das Oberlandesgericht Koblenz hält es angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 406 e StPO für ausgeschlossen, diese Vorschrift "ausdehnend ... anzuwenden" und hat demzufolge den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für zulässig erachtet. Dieser Meinung sind im Ergebnis auch Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 406 e Rdn. 11; Böttcher JR 1987, 13; Otto GA 1989, 289, 307; H. Schäfer wistra 1988, 218; Schlothauer StV 1987, 356 und StV 1988, 302.

3. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat deshalb die Sache gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hat die Vorlegungsfrage nicht formuliert. Nach den Gründen des Vorlegungsbeschlusses lautet die zu entscheidende Rechtsfrage wie folgt:

"Kann der Beschuldigte gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, im Ermittlungsverfahren dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG oder nach § 406 e Abs. 4 StPO beantragen?"

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG sind erfüllt. Die den genannten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Koblenz zugrunde liegende, die sachliche Entscheidung ermöglichende Rechtsansicht schließt die von dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main beabsichtigte Entscheidung aus.

III.

In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main.

1. Allerdings kann § 406 e Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO nicht dahin ausgelegt werden, daß dieser Rechtsbehelf auch dem Beschuldigten zustehe, wenn er die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten angreifen will. Eine solche Auslegung verbietet der Wortsinn der Vorschrift, der die äußerste Grenze jeder Auslegung bestimmt (std. Rspr., vgl. nur BGHSt 3, 300, 303; 37, 226, 230; BGHZ 46, 74, 76 = NJW 1967, 343, 346; vgl. ferner Engisch, Einführung in das juristische Denken 8. Aufl. S. 249, Anm. 106 b; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 320 ff., 343). Die Vorschrift regelt nur den Fall, daß die - im Ermittlungsverfahren für die Gewährung von Akteneinsicht zuständige - Staatsanwaltschaft dem Verletzten die Akteneinsicht versagt. Der Verletzte kann dann auf gerichtliche Entscheidung nach § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO antragen. Zur Anfechtbarkeit der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten verhält sich die Vorschrift nicht.

2. § 406 e Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO ist aber entsprechend anzuwenden, wenn der Beschuldigte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, im Ermittlungsverfahren dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, beanstandet.

§§ 406 d bis 406 h StPO wurden durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 in die Strafprozeßordnung eingefügt. § 406 e StPO regelt das Recht des Verletzten auf Akteneinsicht. Dieses ist nicht unbeschränkt. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift ist die Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen; ferner kann nach Absatz 2 Satz 2 die Akteneinsicht im Interesse der Wahrheitsfindung und der Verfahrensökonomie versagt werden.

Die Vorschrift sucht "im schwierigen Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten einen vertretbaren Ausgleich" (Hilger in Löwe/Rosenberg, aaO § 406 e Rdn. 3; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Opferschutzgesetz BT-Drucksache 10/5305 S. 18 linke Spalte unten). Dem Gesetzgeber erschien es "sachgerecht", die Anfechtbarkeit der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft an den Verletzten in solchen Fällen nicht dem "schwerfälligeren und umständlicheren Verfahren" nach §§ 23 ff. EGGVG zu überlassen, sondern die Anfechtungsmöglichkeit nach § 161 a Abs. 3 StPO zu eröffnen (BT-Drucksache 10/5305 S. 18 rechte Spalte oben und S. 33 rechte Spalte oben).

a) Die Gründe, die zu der Regelung in § 406 e StPO geführt haben, sprechen dafür, die Anfechtbarkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten durch den Beschuldigten in gleicher Weise zu bestimmen. In beiden Fällen geht es bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht an den Verletzten gewährt werden soll, darum, in dem beschriebenen Spannungsfeld zwischen den Interessen des Beschuldigten, den Interessen des Verletzten und dem öffentlichen Interesse an wirksamer Strafverfolgung einen Ausgleich herbeizuführen. Die Bedenken des Gesetzgebers gegen das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG bei einer Anfechtung der Versagung von Akteneinsicht durch den Verletzten gelten in gleicher Weise bei einer Anfechtung der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Beschuldigten. Es wäre auch sinnwidrig, gleichartige Maßnahmen von verschiedenen Gerichten in verschiedenartigen Verfahren überprüfen zu lassen.

Rechtswegregelungen werden in besonderem Maß von Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmt. Sie dienen einer sachgemäßen Arbeitsverteilung unter verschiedenen Gerichten (BGHSt 29, 33, 36; vgl. auch BVerwGE 47, 255, 259). Sachgemäß und zweckmäßig ist eine Regelung, die es nach Möglichkeit vermeidet, daß dieselbe Maßnahme von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird (BGHSt 29, 33, 36). Bei einer Aufspaltung des Rechtswegs könnte - worauf das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hinweist - bei teilweiser Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft dieselbe Entscheidung vom Verletzten nach § 161 a StPO, vom Beschuldigten dagegen nach §§ 23 ff. EGGVG angegriffen werden. Dann wäre der Fall denkbar, daß das Landgericht auf den Antrag des Verletzten diesem uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt, während das Oberlandesgericht auf Antrag des Beschuldigten Akteneinsicht an den Verletzten versagt.

b) Der entsprechenden Anwendung von § 406 e Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO auf die Anfechtung der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten durch den Beschuldigten stehen auch nicht allgemeine Grundsätze der Rechtsanwendung entgegen.

§ 406 e Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO ist eine Spezialvorschrift zu § 23 EGGVG. Sie gewährt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO und schließt damit den subsidiären Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG aus (Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 406 e Rdn. 17; Rieß ln Löwe/Rosenberg aaO § 161 a Rdn. 47 und § 163 a Rdn. 67).

aa) Es gibt schon keinen Rechtssatz, der es ausnahmslos verbieten würde, Ausnahmevorschriften ausdehnend auszulegen oder entsprechend anzuwenden. Ob eine Ausnahmevorschrift ausdehnend auszulegen oder entsprechend anzuwenden oder ob eine abschließende Regelung anzunehmen und damit im Wege des Umkehrschlusses eine ausdehnende Auslegung oder entsprechende Anwendung der Vorschrift auf andere Sachverhalte auszuschließen ist, ist eine Frage der ratio legis (Engisch aaO S. 146, 149; 151; Larenz aaO S. 390). Im Verhältnis zwischen Ausnahmeregel und allgemeiner Vorschrift kann eine Lückenhaftigkeit der gesamten gesetzlichen Regelung darin liegen, daß die Ausnahmeregelung nicht ausreicht, gleichgelagerte Fälle zu erfassen (Engisch aaO S. 143). Dann darf sie entsprechend angewandt werden. Dies ist im Schrifttum anerkannt (Engisch aaO auch unter Hinweis auf RGSt 61, 242; Larenz aaO). Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt Ausnahmevorschriften auf gleichgelagerte Sachverhalte entsprechend angewandt. So hat er bei § 304 Abs. 4 Nr. 4 StPO in entsprechender Anwendung der Vorschrift die Beschwerdemöglichkeit auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bejaht, soweit darin dem Verurteilten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist (BGHSt 30, 168, 170), und für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit erledigter Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft § 98 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StPO entsprechend angewandt und damit den "vorrangigen" Rechtsweg zum zuständigen Amtsgericht eröffnet (BGHSt 37, 79, 82 mit Nachweisen).

bb) Für eine entsprechende Anwendung spricht hier vor allem folgendes: Bei §§ 23 ff. EGGVG handelt es sich um Vorschriften, die den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in Fällen eröffnen sollen, in denen das Gesetz eine Sonderregelung nicht enthält. Bis zur Schaffung solcher Sonderregelungen haben die §§ 23 ff. EGGVG Übergangscharakter (K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. vor § 23 EGGVG Rdn. 3 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. auch BGHSt 29, 33, 35). Soweit der Gesetzgeber zwischenzeitlich solche Sonderregelungen getroffen hat, wird deshalb in diesen eine abschließende, den §§ 23 ff. EGGVG vorgehende, Regelung gesehen (BGHSt 29, 33, 35). Diese Sonderregelungen werden weit ausgelegt (vgl. BGHSt 29, 33, 35) und auf gleichgelagerte Sachverhalte entsprechend angewandt.

So werden bei Vernehmungen von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft (§ 161a StPO) die Zurückweisung des Zeugenbeistands und die Androhung der Vorführung hinsichtlich der Anfechtbarkeit den in § 161 a Abs. 2 StPO genannten Zwangsmaßnahmen gleichgestellt (zur Zurückweisung des Zeugenbeistands siehe Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 161 a Rdn. 50; zur Androhung der Vorführung siehe BGH Beschluß vom 4. Januar 1993 - 1 BJs 193/84-5 - StB 27/92 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Rieß aaO; Kleinknecht/Meyer aaO § 161 a Rdn. 21; offengelassen in BGH NStZ 1989, 539, 540). In gleicher Weise wird bei § 163 a StPO der Antrag aufgerichtliche Entscheidung nicht nur, wie von § 163 a Abs. 3 Satz 3 StPO vorgesehen, zur Entscheidung der Rechtmäßigkeit der Vorführung, sondern auch gegen andere im Zusammenhang mit der Vernehmung getroffene Maßnahmen der Staatsanwaltschaft mit Eingriffscharakter für zulässig gehalten (Rieß aaO § 163 a Rdn. 67; vgl. auch Kleinknecht/Meyer aaO § 163 a Rdn. 22; Gössel GA 1976, 62).

Nach diesen Grundsätzen liegt - jedenfalls soweit es um die Anfechtung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten geht - eine Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden kann.

c) Für eine abschließende Regelung in dem Sinne, daß eine entsprechende Anwendung auf die Anfechtung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht ausgeschlossen sein soll, spricht weder der Wortsinn der Vorschrift noch deren Entstehungsgeschichte. Die Bedenken des Bundesrats gegen die vorgesehene Vorschrift gingen lediglich dahin, "die strittige Frage eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft sondergesetzlich für die Akteneinsicht des Verletzten" zu entscheiden (BT-Drucksache 10/5305 S. 30 linke Spalte unten). Dieser Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu (BT-Drucksache 10/5305 S. 33 rechte Spalte oben) kann allenfalls entnommen werden, daß § 161 a StPO nicht auf andere Maßnahmen der Staatsanwaltschaft angewandt werden soll.

IV.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalt.

Externe Fundstellen: BGHSt 39, 112; NJW 1993, 1341; NStZ 1993, 351; StV 1993, 118

Bearbeiter: Rocco Beck