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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 530

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 547/25, Beschluss v. 10.03.2026, HRRS 2026 Nr. 530


BGH 5 StR 547/25 - Beschluss vom 10. März 2026 (LG Chemnitz)

Beschuldigteneigenschaft (Belehrungspflicht; Tatverdacht; Umgehung).

§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO; § 163a Abs. 4 S. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 163a Abs. 4 S. 2 iVm § 136 Abs. 1 S. 2 StPO vorliegen.

2. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Nur wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. April 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben.

Auf die Revision der Angeklagten I. wird das vorbenannte Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.050,55 Euro angeordnet hat.

Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten K. gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen die Angeklagten C. und I. hat es zudem Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten C. und I. erzielen den Einziehungsausspruch betreffend den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die mit der Sachrüge und Verfahrensrügen geführte Revision der Angeklagten K. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht gegen die Angeklagten C. und I. die „Einziehung von Wertersatz … gemäß §§ 73, 73a, 73c StGB“ und gegen den Angeklagten C. zudem die „Einziehung von 1.000 Euro“ nach „§ 73, 73a StGB“ angeordnet hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.

Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht keine diese Anordnungen tragenden Feststellungen getroffen hat. Es hat nicht festgestellt, dass die Angeklagten etwas durch oder für den abgeurteilten Mord (§ 73 Abs. 1 StGB) oder durch andere, nicht näher konkretisierbare rechtswidrige Taten (§ 73a StGB) erlangt haben. Soweit es gemeint haben könnte, den Einziehungsanordnungen lägen in den Urteilsgründen angedeutete, indes nicht verfahrensgegenständliche Vermögensdelikte zum Nachteil des Mordopfers zugrunde, fehlte es jedenfalls an dem nach § 435 StPO erforderlichen Antrag auf selbständige Einziehung.

2. Soweit die Angeklagte I. rügt, sie sei bei ihren polizeilichen Befragungen und Vernehmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß „als Beschuldigte i. S. d. §§ 163a, 136 StPO belehrt worden“, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 163a Abs. 4 Satz 2 iVm § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Nur wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NStZ 2019, 539, 542).

Um eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Strafverfolgungsbehörden prüfen zu können, muss der Beschwerdeführer dem Revisionsgericht mithin nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür relevanten Verfahrenstatsachen vortragen. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Sie hat es insbesondere unterlassen, die bis zur beanstandeten Vernehmung vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie die polizeilichen Befragungen und Vernehmungen der Mitangeklagten K. im Ermittlungsverfahren mitzuteilen. Dass sich hierzu auch die Urteilsgründe verhalten, entbindet die Revisionsführerin nicht von einem vollständigen Vortrag (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 − 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 530

Bearbeiter: Christian Becker