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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 829

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 37/25, Beschluss v. 20.05.2025, HRRS 2025 Nr. 829


BGH 5 StR 37/25 - Beschluss vom 20. Mai 2025 (LG Berlin I)

Korrektur der Einziehungsentscheidung.

§ 73 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 24. Juli 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 399.105 Euro, davon 93.180 Euro als Gesamtschuldner, sowie die erweiterte Einziehung in Höhe von 16.525 Euro angeordnet ist; die weitergehende Anordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis, wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 435.555 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht vollumfänglich stand. Den Urteilsgründen lässt sich lediglich ein Betrag von 399.105 Euro entnehmen, den der Angeklagte durch das Handeltreiben im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c StGB erlangt hat.

a) Das Landgericht hat im Fall 1 den Verkauf von 910 g Kokain festgestellt. Es hat aber ausgehend von einem Verkaufspreis von 30.000 Euro/kg einen erlangten Betrag von 30.000 Euro und nicht den rechnerisch zutreffenden Betrag von 27.300 Euro in Ansatz gebracht.

b) Im Fall 5 hat die Strafkammer übersehen, dass der Angeklagte eine Teilmenge der von ihm erworbenen Drogen dem nicht revidierenden Mitangeklagten für dessen eigenes Handeltreiben überließ. Die Feststellungen tragen daher nur eine geringere Verkaufsmenge mit einem um 2.200 Euro reduzierten Erlös von 11.300 Euro.

c) Die Einziehungsentscheidung im Fall 7, der einzelne - infolge gemeinsamer Lagerung der Drogen zur tatbestandlichen Handlungseinheit verbundene - Abverkäufe (7.a bis j) umfasst, weist ebenfalls Rechtsfehler auf.

aa) Zu dem unter 7.c) geschilderten Verkauf von Marihuana hat das Landgericht beim Angeklagten zu Unrecht eine dem Mitangeklagten zum Handeltreiben überlassene Teilmenge berücksichtigt. Die Feststellungen tragen mithin nicht einen erlangten Betrag in Höhe von 81.000 Euro, sondern nur von 58.500 Euro.

bb) Die Strafkammer hat zu dem unter 7.i) festgestellten Erwerb von 8 kg Marihuana zutreffend einen durch Weiterverkauf erlangten Erlös von 32.250 Euro in Ansatz gebracht. Sie hat aber zudem für den Verkauf von weiteren 1,5 kg Marihuana einen Betrag von 7.350 Euro eingestellt, obwohl 500 g aus der ursprünglichen Erwerbsmenge stammten; zur Herkunft des weiteren Kilogramms verhält sich das Urteil nicht. Angesichts der zeitlichen Abläufe und der wiederholten Ankaufsgeschäfte kann der Senat nicht ausschließen, dass diese Menge ebenfalls aus vorangegangenen und bereits bei der Einziehung berücksichtigten Geschäften stammt.

Der von der Strafkammer für das ebenfalls unter 7.i) festgestellte Kokaingeschäft berücksichtigte Verkaufspreis in Höhe von 1.700 Euro ist nicht tragfähig belegt; dieser Betrag ist in Abzug zu bringen.

d) Der Senat schließt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können. Unter Berücksichtigung der in den übrigen Fällen rechtsfehlerfrei festgestellten und vom Angeklagten erlangten Verkaufserlöse errechnet sich ein Gesamtbetrag von 399.105 Euro, für den der Angeklagte hinsichtlich erlangter 93.180 Euro als Gesamtschuldner haftet. Der Senat hat den Einziehungsbetrag entsprechend reduziert.

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer im Fall 2 einen Verkaufspreis für Kokain in Höhe von 35.000 Euro/kg in Ansatz gebracht. Sie hat für den Verkauf von 100 g Kokain einen Erlös von 3.500 Euro festgestellt, der beweiswürdigend mit den Angaben des Angeklagten belegt ist, und hat diesen Betrag ihrer Einziehungsentscheidung zugrunde gelegt. Soweit das Landgericht an anderer Stelle bezogen auf die „Fälle 1 und 2“ den geschätzten Verkaufspreis mit 30.000 Euro/kg angegeben hat, ist Fall 2 offensichtlich versehentlich erwähnt.

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 829

Bearbeiter: Christian Becker