HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1001
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 317/25, Beschluss v. 15.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1001
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass gegen ihn statt der Einziehung des Wertes von Taterträgen die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.730 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1001
Bearbeiter: Christian Becker