HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 994
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 209/25, Beschluss v. 01.07.2025, HRRS 2025 Nr. 994
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Mangels Abhilfeentscheidung des Landgerichts ist der Senat nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts vom 12. Dezember 2024 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 5 StR 92/13; vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 994
Bearbeiter: Christian Becker