hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 991

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 203/25, Beschluss v. 01.07.2025, HRRS 2025 Nr. 991


BGH 5 StR 203/25 - Beschluss vom 1. Juli 2025 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis in fünfzehn Fällen schuldig und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Anordnung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 991

Bearbeiter: Christian Becker