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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 976

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 18/25, Beschluss v. 03.07.2025, HRRS 2025 Nr. 976


BGH 5 StR 18/25 - Beschluss vom 3. Juli 2025 (LG Kiel)

Unzulässigkeit der Revision.

§ 341 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht wirksam innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

Das Urteil ist am 24. Juli 2024 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Das am 29. Juli 2024 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den beigeordneten Verteidiger L. als Sachbearbeiter aus und endet mit „D. - Rechtsanwältin - nach Diktat RA L. “. Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin D. übermittelt worden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin D. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonst Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist. Insbesondere ist Rechtsanwältin D. ausweislich des Zusatzes zu ihrer Signatur nicht in eigener Verantwortung für den Verteidiger tätig geworden. Damit ist die Revision des Angeklagten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23, Rn. 4).

Zu Recht hat der Generalbundesanwalt zudem darauf hingewiesen, dass die Revision in der Sache lediglich einen geringfügigen Teilerfolg zum Einziehungsausspruch erzielt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 976

Bearbeiter: Christian Becker