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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 984

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 107/25, Beschluss v. 17.06.2025, HRRS 2025 Nr. 984


BGH 5 StR 107/25 - Beschluss vom 17. Juni 2025 (LG Berlin I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 984

Bearbeiter: Christian Becker