HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1008
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 732/24, Beschluss v. 01.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1008
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten E. nicht, dass das Landgericht auch zu seinen Gunsten die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB angenommen hat, obwohl dies von den Feststellungen nicht getragen wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1008
Bearbeiter: Christian Becker