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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1034

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 67/24, Beschluss v. 18.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1034


BGH 5 StR 67/24 - Beschluss vom 18. Juni 2024 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit sich die Revision mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers und eines psychiatrischen Gutachtens über seine Aussagetüchtigkeit und ferner gegen die Ablehnung eines weiteren Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu einer beim Nebenkläger zu diagnostizierenden Schizophrenie wendet, zeigt der Revisionsvortrag keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte die Strafkammer hier von einer ausreichenden eigenen Sachkunde zur Würdigung der Aussage des Nebenklägers ausgehen (vgl. zum Maßstab Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 244 Rn. 74 ff. mwN). Zudem hat sie rechtsfehlerfrei angenommen, dass einem psychiatrischen Sachverständigen unter den hier gegebenen Umständen die Anknüpfungstatsachen für die Diagnose einer bestimmten psychischen Erkrankung nicht hätten verschafft werden können.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1034

Bearbeiter: Christian Becker