HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 103
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 589/24, Beschluss v. 05.12.2024, HRRS 2025 Nr. 103
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung lediglich per Fax, nicht aber auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt wurde; dies führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 4 StR 157/24, NStZ-RR 2024, 254 mwN) und damit zur Unzulässigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision wäre darüber hinaus aber auch unbegründet gewesen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 103
Bearbeiter: Christian Becker