HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 97
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 512/24, Beschluss v. 03.12.2024, HRRS 2025 Nr. 97
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke jeweils mit tragfähiger Begründung bejaht.
Es hat zutreffend angenommen, dass Bezugspunkt der Heimtücke nicht die infolge ihres geistigen und körperlichen Zustandes nicht mehr zu Argwohn und Gegenwehr fähigen Opfer waren. In einer solchen Konstellation handelt der Täter aber dann heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter ausnutzt, sofern sie im Einzelfall den Schutz auch wirksam erbringen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - 3 StR 226/07, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 35; Beschlüsse vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07, BGHR § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 48; vom 5. August 2014 - 1 StR 340/14, BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 40; vom 12. Juli 2023 - 6 StR 231/23, NStZ 2023, 675 f.).
Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei auf das in der Einrichtung tätige Pflegepersonal als potentiell schutzbereite Dritte abgestellt. Im Fall II.1 versah die verantwortliche Pflegefachkraft zusammen mit dem Angeklagten im betreffenden Pflegebereich ihren Dienst. Dabei legte sie an diesem Tag ein besonderes Augenmerk auf den Gesundheitszustand des Geschädigten. Im Fall II.2 schlich sich der Angeklagte von der zur Tatzeit zuständigen und auf der Station anwesenden Pflegehilfskraft unbemerkt in das Zimmer des späteren Opfers, dem er eine tödlich wirkende Überdosis eines Herzmedikaments mittels Kaffee einflößte.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 97
Bearbeiter: Christian Becker