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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1240

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 415/24, Beschluss v. 27.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1240


BGH 5 StR 415/24 (alt: 5 StR 236/21) - Beschluss vom 27. August 2024 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2024 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die jeweils für Tat 11 versehentlich erneut verhängten Einzelstrafen entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Das genannte Urteil wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen wegen versuchten Betruges aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Februar 2021 des versuchten Betruges in 13 weiteren Fällen schuldig und die Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus dem genannten Urteil wie folgt verurteilt sind: der Angeklagte C. B. H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und die Angeklagte O. H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1240

Bearbeiter: Christian Becker