HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1607
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 341/24, Beschluss v. 22.10.2024, HRRS 2024 Nr. 1607
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. Februar 2024 - auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft - im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abgeändert, dass diese gegen
den Angeklagten in Höhe von 57.882 Euro, davon in Höhe von 42.882 Euro als Gesamtschuldner,
den Mitangeklagten H. in Höhe von 43.782 Euro, davon in Höhe von 42.882 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und den nicht revidierenden Mitangeklagten H. jeweils wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Gegen den Angeklagten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, gegen den Mitangeklagten H. eine solche von einem Jahr und zehn Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat, was zur Erstreckung auf den Mitangeklagten führt (§ 357 StPO). Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler nur im Einziehungsausspruch ergeben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Nach den Urteilsfeststellungen im Fall 2 der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten H. von dem unbekannten Lieferanten „P.“ im Zeitraum von April 2022 bis September 2022 monatlich jeweils 100 Gramm Kokain und im Zeitraum von Oktober 2022 bis März 2023 monatlich jeweils 50 Gramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf zum Preis von 50 Euro je Gramm Kokain. Zu diesem Zweck portionierte der Mitangeklagte H. das so erworbene Kokain in seiner Wohnung in der C. straße 94 in N. in verkaufsfertige Einheiten (UA S. 9). Anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 2. April 2023 wurden 42,36 Gramm Kokain sichergestellt (UA S. 9, 21). Das Landgericht hat nicht bedacht, dass bei dieser Sachlage nahe liegt, dass das aufgefundene Kokain aus einer der vorangegangenen abgeurteilten Kokainlieferungen des „Pablo“ stammte und zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch nicht gewinnbringend veräußert worden war. Daher hätte es den insoweit nur erwarteten Verkaufserlös von 2.118 Euro (50 Euro x 42,36 Gramm) von dem ansonsten rechnerisch zutreffend ermittelten Wertersatzbetrag des Taterlangten (UA S. 25) in Abzug bringen müssen.
Dem tritt der Senat bei und ändert - insoweit ist nicht zu erwarten, dass in einem neuen Rechtszug zusätzliche Feststellungen getroffen werden könnten - die Höhe der gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen; dass der Angeklagte eine Mitverfügungsgewalt auch an den vom Mitangeklagten H. entgegengenommenen Drogengeldern erlangt hat, ergibt sich noch zureichend aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Diese Änderung ist nach § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1607
Bearbeiter: Christian Becker