HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1224
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 282/24, Beschluss v. 27.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1224
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2024 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, besonders schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Entscheidungen zum Vorwegvollzug und zur Einziehung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Während die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt keinen Bestand haben - sie weist mehrere Rechtsfehler auf:
a) Zum symptomatischen Zusammenhang zwischen dem beim Angeklagten bejahten Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der Anlasstat hat die Strafkammer ausgeführt, dieser bestehe bereits dann, wenn der Hang neben anderen Umständen mit zur Tatbegehung beigetragen habe. Dies offenbart einen unzutreffenden Maßstab, denn nach der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB muss die Anlasstat nun „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen; nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23 Rn. 2).
b) Zur Erfolgsaussicht der Maßregel hat das Landgericht ausgeführt, es bestehe eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder jedenfalls über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Er habe zwar eine Therapie im Maßregelvollzug abgelehnt, weil er eine freiwillige stationäre Therapie in einer anderen Einrichtung bevorzuge; eine allgemeine Therapiebereitschaft sei jedoch für eine Anordnung des § 64 StGB ausreichend.
Auch diese Begründung genügt nicht den seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Anforderungen, mit denen der Gesetzgeber eine restriktivere Anwendungspraxis bezweckt hat, die gewährleisten sollen, dass die Kapazitäten des Maßregelvollzugs zielgerichteter genutzt werden. Für eine Unterbringung genügt es nun nicht mehr, dass eine „hinreichend konkrete Aussicht“ auf den Behandlungserfolg besteht, ein solcher Effekt muss vielmehr „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ sein. Der Gesetzgeber hat bewusst erhöhte prognostische Anforderungen statuiert. Lehnt ein Angeklagter die Therapie im Maßregelvollzug ab, so folgt aus dem Erfordernis „tatsächlicher Anhaltspunkte“ zudem, dass für eine positive Anordnungsentscheidung im Urteil konkret darzulegen ist, welche Instrumente im Maßregelvollzug zur Verfügung stehen, mit denen diese Haltung überwunden werden kann (vgl. zu alldem BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 5 StR 509/23, StV 2024, 436). Angesichts dessen war der bloße Verweis auf die Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie auf die Therapiemotivation nicht ausreichend, um eine auf Tatsachen gegründete „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für das Eintreten des Behandlungserfolgs zu belegen, zumal da auch die für erforderlich gehaltene Therapiedauer von lediglich sechs Monaten angesichts der nach den Feststellungen seit elf Jahren bestehenden Drogenabhängigkeit eingehender hätte begründet werden müssen.
2. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb unter Anlegung der zutreffenden Maßstäbe erneut verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen zum Maßregelausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1224
Bearbeiter: Christian Becker