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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1602

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 270/24, Beschluss v. 13.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1602


BGH 5 StR 270/24 - Beschluss vom 13. August 2024 (LG Berlin)

Unzulässige Verfahrensrüge.

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten A. und T. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2023, soweit es sie betrifft, dahin ergänzt, dass

der Angeklagte A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten,

der Angeklagte T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, verurteilt ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten P. und Z. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten A. und T. jeweils des Raubes, der Geiselnahme, der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten A. eine „Freiheitsstrafe“ von sechs Jahren und zwei Monaten sowie gegen den Angeklagten T. unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Strafe eine „Freiheitsstrafe“ von neun Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es gegen beide eine isolierte Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Angeklagten Z. und P. hat das Landgericht jeweils wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von vier Jahren (Angeklagter Z.) und sechs Monaten sowie von fünf Jahren (Angeklagter P.) verurteilt.

Die jeweils mit der Sachrüge und von den Angeklagten A., T. und P. auch mit Verfahrensrügen begründeten Revisionen führen allein bei den Angeklagten A. und T. zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung des Strafausspruchs und sind im Übrigen - wie die Rechtsmittel der anderen Beschwerdeführer insgesamt - unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die die Angeklagten A. und T. betreffenden Strafaussprüche waren zu berichtigen, weil die Strafkammer, wie sie selbst bei der Abfassung des Urteils erkannt hat, die von ihr nach § 53 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen nicht als solche im Tenor bezeichnet hat.

2. a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten P., mit der die Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO beanstandet wird, ist unzulässig, weil sich dem Revisionsvortrag nicht entnehmen lässt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass ein den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO genügender Beweisantrag gestellt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend angemerkt, dass eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen weder im Beweisantrag noch in der Revisionsbegründung enthalten ist. Dass der Beschwerdeführer eine solche nunmehr als Reaktion auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO benannt hat, ist unbeachtlich.

b) Soweit der Angeklagte T. eine Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO geltend macht, weil die Strafkammer die in seinem Hilfsbeweisantrag aufgestellte Beweisbehauptung verkürzt behandelt habe, ist die Verfahrensrüge unbegründet. Die Strafkammer hat das dem Antrag auf Einholung eines forensisch-phonetischen Sachverständigengutachtens bei verständiger Würdigung zugrundeliegende Beweisthema umfassend dahin erfasst, dass die Stimme des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der auf einer Videosequenz aufgenommenen Vergewaltigung des Geschädigten nicht zu hören und der Angeklagte T. daher nicht im Raum gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Revisionsbegründung demgegenüber anführt, dem Hilfsbeweisantrag habe „erkennbar (auch) das Ziel“ zugrunde gelegen, seine Rolle während der Tat „weiter zu erhellen“, lässt sich dem Beweisantrag nicht entnehmen. So schließt dieser nicht mit einer entsprechenden, von der Strafkammer verkürzt behandelten Behauptung, sondern mit dem formulierten Beweisziel, die Beweiserhebung werde ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Videos eine „untergeordnete Rolle“ einnehme. Zudem werde hierdurch seine Einlassung gestützt, er habe während der Videoaufnahme „mehrfach das Zimmer verlassen und das mit der Flasche nur am Schluss mitbekommen“.

c) Entgegen der Ansicht des Angeklagten T. handelt es sich bei der zur analen Vergewaltigung eingesetzten Glasflasche (Flaschenhals etwa 5 cm lang) um ein gefährliches Werkzeug nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Nach den Feststellungen war die Flasche durch den konkreten Einsatz dazu geeignet, beim Nebenkläger erhebliche rektale Verletzungen zu verursachen (vgl. auch LK/Hörnle, 13. Aufl., § 177 StGB Rn. 301).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1602

Bearbeiter: Christian Becker