HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1062
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 245/24, Beschluss v. 03.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1062
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist, soweit sie mit der Stoßrichtung einer Beweisantragsrüge erhoben ist, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1062
Bearbeiter: Christian Becker