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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1062

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 245/24, Beschluss v. 03.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1062


BGH 5 StR 245/24 - Beschluss vom 3. Juli 2024 (LG Berlin I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist, soweit sie mit der Stoßrichtung einer Beweisantragsrüge erhoben ist, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1062

Bearbeiter: Christian Becker