HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1060
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 236/24, Beschluss v. 30.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1060
U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.
Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1060
Bearbeiter: Christian Becker