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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1060

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 236/24, Beschluss v. 30.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1060


BGH 5 StR 236/24 - Beschluss vom 30. Juli 2024

Zulassung eines Nebenklägers.

§ 395 StPO

Entscheidungstenor

U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.

Gründe

Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1060

Bearbeiter: Christian Becker