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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1057

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 230/24, Beschluss v. 02.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1057


BGH 5 StR 230/24 - Beschluss vom 2. Juli 2024 (LG Berlin I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch infolge der am 1. April 2024 in Kraft getretenen und hier nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden milderen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes dahin zu ändern, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Keller zu Handelszwecken verwahrten Cannabis (knapp 980 g mit gut 122 g THC) eines tateinheitlichen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) schuldig ist.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht die Strafe im Hinblick auf das tateinheitlich verwirkte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) aus dem maßgeblichen Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugemessen und das Handeltreiben mit Cannabis nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1057

Bearbeiter: Christian Becker