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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1051

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 191/24, Beschluss v. 18.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1051


BGH 5 StR 191/24 - Beschluss vom 18. Juni 2024 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2023 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten M. mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2023 angeordneten Einziehung von Taterträgen entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1051

Bearbeiter: Christian Becker