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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 630

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 18/24, Beschluss v. 14.03.2024, HRRS 2024 Nr. 630


BGH 5 StR 18/24 - Beschluss vom 14. März 2024 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. September 2023 wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, Führens eines verbotenen Gegenstandes in zwei Fällen (Springmesser, Molotowcocktail), in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Besitzes von verbotenen Gegenständen (Schlagring, Butterflymesser), Führens einer Schusswaffe (Schreckschusswaffe), Bedrohung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen in zwei Fällen und Beleidigung verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5 der Urteilsgründe) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens betreffend den Fall II.5 der Urteilsgründe und der daraus folgenden Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift genannten Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert und - auch insofern dem Generalbundesanwalt folgend - hinsichtlich der Bezeichnung der abgeurteilten Waffendelikte berichtigt. Er schließt aus, dass das Landgericht angesichts der zahlreichen abgeurteilten, teils gewichtigeren Taten ohne die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte, zumal dem äußeren Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten bei der Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 JGG) ein geringeres Gewicht als im Erwachsenenstrafrecht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22, NStZ 2024, 111, 112 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 630

Bearbeiter: Christian Becker