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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1048

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 176/24, Beschluss v. 18.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1048


BGH 5 StR 176/24 - Beschluss vom 18. Juni 2024 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2023 werden - bei der Angeklagten M. H. mit der Maßgabe, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.750 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) - als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1048

Bearbeiter: Christian Becker