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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1046

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 151/24, Beschluss v. 30.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1046


BGH 5 StR 151/24 (alt: 5 StR 332/23) - Beschluss vom 30. Juli 2024 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag um 20 Euro auf nunmehr insgesamt 71.044,73 Euro reduziert wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1046

Bearbeiter: Christian Becker