HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1046
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 151/24, Beschluss v. 30.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1046
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag um 20 Euro auf nunmehr insgesamt 71.044,73 Euro reduziert wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1046
Bearbeiter: Christian Becker