HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1043
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 141/24, Beschluss v. 18.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1043
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht mit dem Inhalt eines im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks auseinandergesetzt und deshalb § 261 StPO verletzt (Ausschöpfungsrüge), erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen jedenfalls als unbegründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1043
Bearbeiter: Christian Becker