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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1198

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 140/24, Beschluss v. 16.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1198


BGH 5 StR 140/24 - Beschluss vom 16. Juli 2024 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Litauen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1198

Bearbeiter: Christian Becker