HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1041
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 137/24, Beschluss v. 05.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1041
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2023, soweit es sie betrifft,
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte U. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis und der Angeklagte P. der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist,
in den Strafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten P. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; sie sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Der Angeklagte U. handelte jeweils mit Marihuana, und zwar im Fall II.1 mit einer Menge von 2,25 kg (Wirkstoffmenge 157,5 g THC) und in den als Bandenmitglied begangenen Fällen mit knapp 9 kg (etwa 1,14 kg THC, Fall II.2) und gut 25 kg (etwa 3,6 kg THC, Fall II.3). Der Angeklagte P. unterstützte den Angeklagten U. im Fall II.2. Da sich alle Fälle ausschließlich auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG beziehen, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB die seit dem 1. April 2024 geltenden Strafvorschriften des § 34 Abs. 1 und 4 KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als hier milderes Recht zur Anwendung zu bringen. Dies führt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Umstellung der Schuldsprüche auf Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG - für den Angeklagten P. im Fall II.2 als Beihilfe hierzu - und ferner betreffend den Angeklagten U. in den Fällen II.2 und II.3 zur Umstellung auf Bandenhandel mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG.
Den Schuldspruchänderungen steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
Die Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben, weil § 34 Abs. 1, 3 und 4 KCanG mildere Strafrahmen als die von der Strafkammer jeweils angewendeten Strafrahmen der § 29a Abs. 2 BtMG und § 30a Abs. 3 BtMG vorsehen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1041
Bearbeiter: Christian Becker