HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1039
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 130/24, Beschluss v. 02.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1039
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1039
Bearbeiter: Christian Becker