HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1030
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 103/24, Beschluss v. 02.07.2024, HRRS 2024 Nr. 1030
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel zulässig. Die formgerechte Revisionsbegründung ist ausweislich der vom Verteidiger vorgelegten Sendeund Prüfprotokolle innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Landgericht angebracht worden. Auf den Hilfsantrag des Generalbundesanwalts (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 Rn.10) war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1030
Bearbeiter: Christian Becker