HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1000
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 87/23, Beschluss v. 09.05.2023, HRRS 2023 Nr. 1000
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. Oktober 2022 im Strafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 31 Fällen jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung und Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Jugendkammer hat die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entnommen. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sie allerdings jeweils zuvörderst zum Nachteil des geständigen Angeklagten berücksichtigt, dass dieser „nicht vollständig die Verantwortung für seine Taten übernahm, sondern versuchte, den Unrechtsgehalt seiner Taten abzumildern, indem er u.a. behauptete, im Vorfeld der Taten Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert zu haben …“.
Diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Mit der strafschärfenden Berücksichtigung des Versuchs des Angeklagten, sein Handlungsunrecht durch den behaupteten Konsum von berauschenden Mitteln in einem vermeintlich milderen Licht erscheinen zu lassen, hat das Landgericht zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu seinem Nachteil gewertet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2023 - 4 StR 499/22; vom 7. Dezember 2021 - 3 StR 411/21; vom 4. August 2010 - 3 StR 192/10).
2. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1000
Bearbeiter: Christian Becker