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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 998

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 80/23, Urteil v. 07.06.2023, HRRS 2023 Nr. 998


BGH 5 StR 80/23 - Urteil vom 7. Juni 2023 (LG Hamburg)

Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (Beweiswürdigung; Wissenselement; Willenselement; Gesamtwürdigung; Indizien; lebensgefährliche Gewalthandlung; Motive; tatrichterliche Überzeugung).

§ 261 StPO; § 15 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Bei der Beurteilung der Lebensgefährlichkeit kann der Ausgangszustand des Opfers eine Rolle spielen. So können Schläge - insbesondere mit der Faust - ins Gesicht und ein Tritt gegen den Kopf eines bereits erheblich verletzten Menschen einen höheren Gefährlichkeitsgrad aufweisen als vergleichbare Angriffe auf einen Unverletzten.

2. Auf der Ebene der Beweiswürdigung ist für die Feststellung des Eventualvorsatzes eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich. Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich dabei regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt.

3. Den Motiven des Täters kommt - anders als bei direktem Vorsatz - bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu.

4. Die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; „zwingend“ muss ein Beweisergebnis demgegenüber nicht sein.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2022, soweit es den Angeklagten D. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Aussetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat weitgehend Erfolg. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte D., der Mitangeklagte B., der Geschädigte W. sowie die gesondert Verfolgten Ku. und Ka. bewohnten im Tatzeitraum (August 2021) gemeinsam eine Maisonettewohnung in einem H. er Mehrfamilienhaus, die Monteuren und polnischen Bauarbeitern als Unterkunft diente. Der Geschädigte und B., die kollegial befreundet waren, teilten sich seit etwa zwei Jahren ein Zimmer im Spitzboden, der im Juni 2021 eingezogene D. und der mit ihm befreundete Ku. eines im unteren Bereich der Wohnung. Ein kleines Zimmer im oberen Bereich bewohnte der gesondert Verfolgte Ka. .

Der Angeklagte führte mit seinem Einzug Regeln über die Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung, die körperliche Hygiene der Mitbewohner und gemeinsame Mahlzeiten ein. Er erstellte allwöchentlich einen Plan für Putzund Reinigungsarbeiten, an denen er sich indes selbst nicht beteiligte. Er trat bestimmend auf und verlangte von den übrigen Mitbewohnern ein geordnetes und diszipliniertes Zusammenleben. Bei Konflikten und Kontroversen kam es zu Handgreiflichkeiten und Misshandlungen unter den Bewohnern. Das Zusammenleben war vor allem an Wochenenden vom gemeinsamen Alkoholkonsum geprägt.

Vor diesem Hintergrund ereignete sich am Wochenende vom 14. bis 15. August 2021 Folgendes:

a) Nach einer Putzaktion am Samstag, dem 14. August 2021, verbrachten die Bewohner der Maisonettewohnung den Abend ab 17 Uhr in der Küche mit dem gemeinsamen Konsum von Wodka. Gegen 22 Uhr legte sich W. in seinem Zimmer schlafen, während B. auf Geheiß des Angeklagten nicht in dem gemeinsamen Schlafraum mit dem Geschädigten, sondern im unteren Bereich der Wohnung übernachtete.

In der Nacht oder am frühen Sonntagmorgen stürmten D. und Ku. in das Zimmer des schlafenden Geschädigten, um ihn zu schikanieren und zu verprügeln. Der Angeklagte versetzte ihm mehrere Tritte gegen Oberkörper und Rippen. Anschließend warfen beide Angreifer Möbelstücke wie eine kleine Kommode und einen Tisch, aber auch Bretter auf W., der von Einrichtungsgegenständen schmerzhaft am Bein und am Hinterkopf getroffen wurde. Nach kurzer Zeit ließen sie von dem auf seiner Schlafmatratze liegenden Geschädigten ab und verließen das verwüstete Zimmer. Infolge des Angriffs war die Matratze des Geschädigten mit Gegenständen und - ebenso wie das Kopfkissen - mit Blut übersät. W. erlitt infolge der „rohen“ Gewaltakte zahlreiche Hämatome und eine stark blutende Rissquetschwunde am Kopf. Er hatte derart starke Schmerzen, dass er erst gegen Sonntagmittag in der Lage war, aufzustehen und sein Zimmer zu verlassen (Tat 1 der Urteilsgründe).

b) Gegen 12 Uhr ging der lediglich mit einer Unterhose bekleidete Geschädigte in die Küche, um Kaffee zu trinken. Zwischen 14 und 15 Uhr kehrten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Ku. und Ko. vom Fußballspielen in die Wohnung zurück. In der Küche trafen sie auf den Geschädigten. Der Angeklagte schlug dem erkennbar am Kopf verletzten W. unvermittelt ins Gesicht, trat ihm mit einem beschuhten Fuß gegen den Kopf und versetzte ihm anschließend mehrere Faustschläge ins Gesicht. Infolgedessen tropfte Blut aus einem Ohr und vom Kopf des Geschädigten auf den Küchenboden und spritzte gegen die Wand. B., Ku. und Ko. konsumierten derweil Alkohol und verfolgten das Geschehen. Weder beteiligten sie sich an den Gewalttätigkeiten noch kamen sie W. zu Hilfe.

Um den Geschädigten „weiterhin zu erniedrigen“, befahl der Angeklagte ihm, sein Blut vom Küchenboden aufzuwischen. B. forderte er auf, sich auf W. zu knien, um ihn für eine Fotoaufnahme zu fixieren. Der Forderung verlieh er mit der Drohung Nachdruck, dass er B. ansonsten so hart wie den Geschädigten schlagen werde. Aus Angst vor Schlägen drückte B. den Geschädigten zu Boden und kniete sich auf dessen Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt. Dies fotografierte der Angeklagte D. .

Anschließend ging der Geschädigte ins Badezimmer, um sich auf Weisung des Angeklagten das Blut abzuduschen. Dieser folgte ihm kurze Zeit später und schlug mit dem Stiel eines Wischmobs derart heftig auf den Geschädigten ein, dass der Stiel abbrach und Blut an die Wände spritzte. Außerdem versetzte er ihm Schläge mit dem aus der Wand gerissenen Duschschlauch. Nachdem der nackte Geschädigte sich in eine Nische neben die Duschkabine gekauert hatte, schlug der Angeklagte mit einer Handtuchstange aus Metall heftig auf dessen Kopf und Körper ein, während der inzwischen hinzugekommene Ku. ihm mit dem Duschschlauch Schläge auf Rücken und Beine versetzte. Anschließend schlugen sie W. mit einer Fahrradkette und der Handtuchstange mit voller Wucht auf Arme, Beine und Rücken. Im Laufe des Geschehens schlug der Angeklagte gegen die Hartkunststoffduschwand, die daraufhin zerbrach. Durch die Splitter und Scherben zog sich der Geschädigte Schnittverletzungen am Kopf, im Gesicht und am Oberkörper sowie an beiden Armen und Beinen zu. Infolge der „gruppendynamischen Gewaltorgie“ war das Badezimmer vollständig bis an die Decke mit Blut und Blutspritzern übersät (Tat 2 der Urteilsgründe).

c) Aufgrund eines neuen Entschlusses schleppten der Angeklagte und Ku. den nackten, blutüberströmten und infolge seiner Verletzungen nicht mehr ansprechbaren Geschädigten in sein Zimmer im oberen Bereich der Wohnung. Sie legten ihn auf eine Matratze, gingen anschließend wieder nach unten und überließen W. seinem Schicksal. Sie wussten um die Gefahr, dass der Geschädigte aufgrund der Verletzungen infolge ihrer Misshandlungen einen erheblichen, lebensbedrohlichen Blutverlust erleiden und sich seine Lage erheblich verschlechtern würde. Sie nahmen billigend in Kauf, dass er weiter über einen längeren Zeitraum Schmerzen ausgesetzt sein würde; „seinen etwaigen (Unterkühlungs-)Tod billigten sie angesichts der Temperaturen im August indes nicht“. Sie wussten, dass der Geschädigte nicht von Dritten gefunden werden würde; dies bezweckten sie. Zunächst kam dem schwerverletzten Geschädigten auch keiner der Mitbewohner zu Hilfe (Tat 3 der Urteilsgründe).

d) Gegen 20 Uhr ging Ka. aus seinem Zimmer im oberen Bereich der Wohnung nach unten ins Badezimmer. Als er das viele Blut sah, dachte er, hier „sei ein Schwein geschlachtet worden“. Er holte einen Freund aus der Nachbarschaft und ging mit diesem anschließend in das Zimmer des Geschädigten. Sie fanden W. nackt, blutverschmiert und kaum ansprechbar vor. Ka. gab ihm Wasser, während sein Freund das Gesicht des Verletzten abwusch. Danach gingen sie zurück in das ebenfalls als Monteursunterkunft dienende Haus seines Freundes. Nachdem ein anderer Mitbewohner von den Geschehnissen Kenntnis erlangt hatte, leistete er dem Geschädigten W. erste Hilfe und alarmierte kurz nach 23 Uhr über den Notruf der Feuerwehr Rettungs- und Polizeikräfte. Diese fanden den Geschädigten wenig später blutverschmiert und reglos („wie tot“) vor. Es hatte bereits ein massiver Muskelzellzerfall eingesetzt. Sein Zustand war akut lebensbedrohlich. Ohne zeitnahe notfallmedizinische Intervention wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit an den Folgen seiner Verletzungen und der Unterkühlung verstorben.

Im Krankenhaus erhielt der Geschädigte aufgrund des hohen Blutverlustes zwei Bluttransfusionen. Sein gesamter Körper war mit oberflächlichen Schnittwunden und Hämatomen übersät. Sein Kopf wies zahlreiche Riss- und Quetschwunden von 1 bis zu 15 cm Länge auf. Zudem erlitt er Rippenbrüche, einen Nasenbeinbruch, eine Fraktur des knöchernen Augenhöhlenbodens und eine Kieferhöhlenfraktur sowie Fingerbrüche. Die Gesichtsbrüche mussten dreifach operativ versorgt werden. Verletzungen des Schädelknochens, Gehirnblutungen oder Verletzungen der inneren Organe trug er nicht davon.

Der Angeklagte wurde von den hinzugerufenen Polizisten schlafend angetroffen. Er machte lediglich einen leicht „beschwipsten“ Eindruck. Seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war trotz des Alkoholkonsums nicht aufgehoben oder erheblich vermindert.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der im Zimmer des Geschädigten sowie in Küche und Bad begangenen Taten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) verurteilt. Das Ablegen und Zurücklassen des schwerverletzten W. in seinem Zimmer hat es als Aussetzung (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet. An einer Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts hat es sich gehindert gesehen, weil es sich insofern nicht vom Vorliegen des (bedingten) Vorsatzes hat überzeugen können. Insbesondere stellten die gemeinschaftlich mit Ku. verübten Angriffe des Angeklagten auf den Geschädigten keine besonders gefährlichen Gewalthandlungen dar; es fehle daher das wesentliche auf einen bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen. Eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen sei mangels Tötungsvorsatzes ebenfalls nicht in Betracht gekommen.

II.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat weitgehend Erfolg. Zu Recht rügt sie, dass das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat.

1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 StR 477/20, NStZ-RR 2021, 340 mwN).

Gleichwohl können im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf indes nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein. Den Motiven des Täters kommt - anders als bei direktem Vorsatz - bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zudem nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208).

Auf der Ebene der Beweiswürdigung ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich. Die Erwägungen dürfen weder lückenhaft noch widersprüchlich sein. Rechtsfehlerhaft ist es zudem, wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207 mwN).

2. Gemessen daran hält die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar hat das Landgericht seiner Prüfung den zutreffenden rechtlichen Maßstab vorangestellt. Seine Erwägungen zum objektiven Gefährlichkeitsgrad der Gewalthandlungen als Grundlage für die Würdigung der Voraussetzungen bedingten Tötungsvorsatzes enthalten aber hinsichtlich aller Tatkomplexe Rechtsfehler. Sie ermangeln einer hinreichenden Gesamtschau, stellen überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung, sind lückenhaft und teils widersprüchlich.

a) Danach sind die beweiswürdigenden Erwägungen zu den gewalttätigen Übergriffen in Küche und Bad (Tatkomplex 2) rechtsfehlerhaft.

aa) Das Landgericht hat die „Gewaltorgie“ nicht als äußerst gefährliche Gewalthandlungen gewertet. Zwar sei die über einen längeren Zeitraum ausgeübte „massivste“ Gewalt gegen den Geschädigten „grundsätzlich geeignet …, eine besonders in objektiver Hinsicht gefährliche Tathandlung darzustellen“. Die besondere Gefährlichkeit der Tathandlungen habe sich aber erst im Zusammenwirken des Blutverlusts als Folge der Schnittverletzungen durch Scherben und Splitter der Duschwand, die indes nur als „Nebenprodukt“ der Handlungen des Angeklagten zerstört worden sei, mit der Unterkühlung des Geschädigten, dem Muskelzellzerfall und dem daraus resultierenden Nierenversagen ergeben. Die „besondere Lebensgefährlichkeit“ sei nicht durch die Gewaltakte, sondern erst im Zusammenspiel von aktivem Handeln und passivem Liegenlassen des Geschädigten im Schlafzimmer begründet worden.

bb) Die Erwägungen weisen mehrere Rechtsfehler auf.

(1) Sie sind bereits widersprüchlich. Denn einerseits hat das Landgericht die Tathandlungen - insoweit rechtsfehlerfrei - als objektiv äußerst gefährliche Gewalthandlungen bewertet. Andererseits hat es aber ausgeführt, dass sich die „besondere Lebensgefährlichkeit“ des Verhaltens des Angeklagten nicht schon allein aus diesen aktiven Gewalthandlungen, sondern erst im Zusammenspiel mit dem Zurücklassen des Geschädigten in seinem Zimmer nach Abschluss der „Gewaltorgie“ ergeben habe. Diese Erwägungen stellen einen Widerspruch dar, den das Landgericht nicht in den Urteilsgründen aufgelöst hat.

(2) Das Landgericht hat zudem die ineinander übergehenden gewalttätigen Angriffe in der Küche einerseits und im Badezimmer andererseits lediglich isoliert betrachtet statt sie wie geboten in einer Gesamtschau zu bewerten. Denn es hat den Tritt gegen den Kopf und die Schläge ins Gesicht in der Küche sowie die Gewalthandlungen unter Einsatz von Gegenständen wie den Duschschlauch und eine Fahrradkette im Bad jeweils nur einzeln gewürdigt. In ihrer Gesamtheit hat es die „Gewaltorgie“ hingegen nicht erkennbar in den Blick genommen.

(3) Die Erwägungen sind außerdem lückenhaft. Das Landgericht hat ersichtlich nicht berücksichtigt, dass der Geschädigte bei Beginn des Angriffs in der Küche schon erkennbar am Kopf verletzt war. Dies wäre aber geboten gewesen, da Schläge - insbesondere mit der Faust - ins Gesicht und ein Tritt gegen den Kopf eines bereits derart verletzten Menschen einen höheren Gefährlichkeitsgrad aufweisen als vergleichbare Angriffe auf einen Unverletzten. Dies gilt hier umso mehr, als diese Gewalteinwirkungen von einer Intensität waren, dass infolgedessen Blut aus einem Ohr und vom Kopf des Geschädigten an die Wand spritzte. Zudem hat das Landgericht hinsichtlich des sich daran anschließenden Geschehens im Badezimmer außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte die Schlagwerkzeuge nicht nur gegen den Oberkörper und die Beine einsetzte, sondern mit einer Handtuchhalterung aus Metall „mehrfach heftig“ auch auf den Kopf des Geschädigten einschlug. Außerdem hat es bei seiner Prüfung nicht erkennbar einbezogen, dass das Badezimmer nach Abschluss der „Gewaltorgie“ bis an die Decke mit Blut übersät und der Geschädigte infolge der Verletzungen nicht mehr ansprechbar war. Dies wäre aber geboten gewesen, weil hieraus Rückschlüsse auf den objektiven Gefährlichkeitsgrad der Gewalthandlungen möglich gewesen wären.

(4) Letztlich zeigen die Ausführungen des Landgerichts, dass es überspannte Anforderungen an die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes gestellt hat. Das Landgericht ist mit der rechtsmedizinischen Sachverständigen davon ausgegangen, dass die Brüche des Nasenbeins und des knöchernen Augenhöhlenbodens sowie die Kieferhöhlenbodenfraktur und die Rippenfrakturen Folgen stumpfer Gewalteinwirkung wie Schläge und Tritte waren. Dieses Verletzungsbild „mag“ - so das Landgericht - die Faustschläge und Tritte des Angeklagten als äußerst gefährliche Gewalthandlungen erscheinen lassen. In seiner weiteren Begründung stellt es dann für den objektiven Gefährlichkeitsgrad aber ausschließlich auf Tritte gegen den Kopf ab. Danach scheint das Landgericht zu meinen, dass Faustschläge ins Gesicht eines Menschen von vornherein als besonders gefährliche Gewalthandlungen und damit als ein gewichtiges Beweisanzeichen für einen bedingten Tötungsvorsatz ausscheiden. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil es auch insoweit auf eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ankommt. Wird wie hier ein bereits zuvor durch denselben Angreifer am Kopf verletzter Mensch mehrfach derart mit der Faust ins Gesicht geschlagen, dass er mehrere Gesichtsbrüche erleidet und Blut aus einem Ohr und vom Kopf an die Wand spritzt, können sich schon allein diese Gewalthandlungen als objektiv besonders gefährlich darstellen.

b) Die Erwägungen zur Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes sind auch betreffend das Verbringen des schwerverletzten Geschädigten in dessen Schlafzimmer und sein Zurücklassen in hilfloser Lage (Tatkomplex 3) rechtsfehlerhaft.

aa) Zur Überzeugung des Landgerichts war dem Angeklagten zwar bewusst gewesen, dass sein Verhalten zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des hilfsbedürftigen, der konkreten Gefahr des Todes ausgesetzten Geschädigten führen werde. Ein versuchtes Tötungsdelikt durch aktives Tun in Form einer Verbringung des Schwerverletzen in eine hilflose Lage oder durch das Unterlassen von Rettungsbemühungen hat es aber nicht anzunehmen vermocht, weil dem Angeklagten auch insofern kein bedingter Tötungsvorsatz nachzuweisen gewesen sei.

bb) Das Urteil weist auch insoweit mehrere Rechtsfehler auf.

(1) Dies folgt schon daraus, dass das Landgericht diesen Tatkomplex betreffend keine eigenständigen Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz angestellt, sondern lediglich pauschal auf seine Ausführungen zu den Tatkomplexen 1 und 2 verwiesen hat. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Zum einen muss die Vorsatzprüfung stets auf den Zeitpunkt der Tatbegehung (durch Tun oder Unterlassen) bezogen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 348/19, NStZ-RR 2020, 79). Zum anderen hatte sich der körperliche Zustand des Geschädigten im Vergleich zu den Tatkomplexen 1 und 2 wesentlich verschlechtert: Er war nicht mehr ansprechbar, auch wegen zahlreicher Schnittverletzungen blutüberströmt und musste in sein Zimmer geschleppt werden, war mithin nicht mehr in der Lage, sich eigenständig fortzubewegen. Angesichts dessen wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, bezogen auf den insofern maßgeblichen Zeitpunkt (Aussetzung des hilflosen Geschädigten) konkrete Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz anzustellen. Hierbei hätte es auch einbeziehen müssen, dass der Angeklagte den Geschädigten in seinem Schlafzimmer zurück- und „seinem Schicksal“ überließ, obwohl ihm bewusst war, dass dies zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Schwerverletzten führen werde. Denn diese Feststellungen weisen nicht nur darauf hin, dass der Angeklagte den Eintritt des Todes des Geschädigten als mögliche Folge der von ihm herbeigeführten Verletzungen erkannt hatte (Wissenselement). Sie legen zudem nahe, dass er dem von ihm als möglich erkannten Tod des Opfers gleichgültig gegenüberstand (vgl. zur Bedeutung der Gleichgültigkeit gegenüber dem Erfolgseintritt für das Willenselement BGH, Urteil vom 28. April 2021 - 5 StR 500/20, NStZ 2022, 40 mwN).

Zu gesonderten Erwägungen hätte sich das Landgericht umso mehr veranlasst sehen müssen, als es an anderer Stelle davon ausgegangen ist, dass das Zurücklassen des durch die vorhergehenden Gewalthandlungen schwerverletzten Geschädigten in hilfloser Lage ein äußerst gefährliches Verhalten des Angeklagten darstellte. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat, hat es überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Es hat insofern ausgeführt, dass sich die akute Lebensgefahr erst durch einen Muskelzellzerfall ergeben habe. Der Angeklagte habe aber nicht über „besonderes medizinisches Fachwissen“ verfügt, weshalb ihm diese Folge seiner massiven Gewalteinwirkungen nicht „bekannt gewesen“ sei. Damit hat das Landgericht den falschen Bezugspunkt gewählt. Entscheidend ist das Vorstellungsbild des Täters bei seinem Handeln, nicht die später von einem Rechtsmediziner tatsächlich festgestellte Verletzungsfolge. Das Gleiche gilt für die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht mit einem Tod des Geschädigten durch Unterkühlung gerechnet.

(2) Ungeachtet dessen ist der Verweis auf die zu den Tatkomplexen 1 und 2 angestellten Erwägungen nicht tragfähig.

Das Landgericht hat hierbei als „vorsatzkritisch“ den Umstand gewertet, dass W. nach dem gewalttätigen Angriff im Schlafzimmer (Tatkomplex 1) in der Lage war, eigenständig aus seinem Zimmer über die Wendeltreppe in den unteren Bereich der Wohnung zu gehen. Aufgrund dieser „Vorerfahrung“ habe der Angeklagte davon ausgehen können, dass der Geschädigte in der Lage war, auch „übelste Gewalt“ zu überleben. Diese Erwägung entbehrt hier jeglicher Grundlage, zumal der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt gerade nicht mehr selbständig die Treppe nach oben gehen konnte, sondern hinauf geschleppt werden musste.

(3) Soweit das Landgericht das Fehlen eines „durchgreifenden“ Tatmotivs als gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Gesichtspunkt gewertet hat, erweist sich das hier angesichts der Umstände der Tatbegehung schon für sich genommen als rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208). Vor allem hat es aber ein Tatmotiv festgestellt: Der Angeklagte wollte den Geschädigten mit seinen Handlungen erniedrigen. Sollte sich das neue Tatgericht vom Tötungsvorsatz überzeugen, wird es daher das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen haben.

c) Angesichts des zeitlich-örtlichen und motivatorischen Zusammenhangs des Tatkomplexes 1 mit den Tatkomplexen 2 und 3 begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht auch insoweit einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat.

aa) Es hat seine Wertung im Wesentlichen darauf gestützt, dass weder die Tritte gegen die Rippen noch die Würfe mit Möbelstücken auf den Geschädigten „zwingend“ besonders gefährliche Gewalthandlungen darstellten. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn die Einrichtungsgegenstände „gezielt“ gegen besonders sensible Körperpartien wie den Kopf des Opfers geworfen worden wären. Aus der durch einen Treffer mit einem Möbelstück verursachten stark blutenden Rissquetschwunde am Kopf des Geschädigten und einer Beschädigung der Wand im Kopfbereich der Matratze könne ein dahingehender „Rückschluss“ aber nicht gezogen werden, da „auch ein Zufallstreffer … nicht ausgeschlossen“ sei.

bb) Das Landgericht ist den rechtlich gebotenen Anforderungen an die Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz damit nicht gerecht geworden.

(1) Es hat die Tritte gegen den Oberkörper und die Würfe mit den Möbelstücken jeweils nur isoliert in den Blick genommen und nicht im Rahmen der rechtlich gebotenen Gesamtschau bewertet. Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich aber regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 StR 326/19 Rn. 15). Dazu hätte es sich umso mehr gedrängt sehen müssen, als es den Angriff in seiner Gesamtheit an anderer Stelle der Urteilsgründe als „übelste Gewalt“ bewertet hat.

(2) Es hat zudem überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt, da es von der Notwendigkeit „zwingender“ Schlüsse ausgegangen ist. Denn die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; „zwingend“ muss ein Beweisergebnis demgegenüber nicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2022 - 6 StR 243/22, NStZ-RR 2023, 59, 60).

Den gleichen Rechtsfehler offenbart die Erwägung, nur gezielte Würfe mit Möbelstücken auf besonders sensible Körperteile wie den Kopf stellten äußerst gefährliche Gewalthandlungen dar. Denn für den bedingten Vorsatz genügt es, dass der Täter mit dem Erfolg rechnet und ihn billigend in Kauf nimmt; eine dahingehende Absicht muss er nicht besitzen. Dies aber liegt nach den Feststellungen nahe, weil der Geschädigte nicht nur tatsächlich am Kopf getroffen, sondern zudem die Wand im Kopfbereich der Matratze im Rahmen des Angriffs beschädigt wurde. Zudem hätte das Landgericht in diesem Zusammenhang einbeziehen müssen, dass der Schlafplatz des Geschädigten nach dem kurzen Angriff mit Gegenständen übersät war. Denn dies spricht für wahllose Würfe mit Möbelstücken auf den wehrlos auf seiner Matratze liegenden und bereits durch Tritte „körperlich malträtierten“ Geschädigten, die von den Angreifern nicht kontrollierbar waren und deren mögliche tödliche Folgen durch Treffer am Kopf sie daher billigend in Kauf genommen haben könnten. Insofern sind die Erwägungen auch lückenhaft.

(3) Die Würdigung weist darüber hinaus Lücken auf. Zum einen hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, dass dem Geschädigten derart starke Schmerzen und Verletzungen zugefügt wurden, dass er erst Stunden nach dem Angriff in der Lage war, aufzustehen und das Zimmer zu verlassen. Zum anderen hätte es einbeziehen müssen, dass der Angeklagte den ersichtlich am Kopf verletzten Geschädigten unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund erneut mit Schlägen ins Gesicht und einem Tritt gegen den Kopf angriff, als er seiner am Sonntagnachmittag in der Küche erstmalig nach dem nächtlichen Angriff wieder ansichtig wurde, und die erneuten massiven Misshandlungen in eine „Gewaltorgie“ im Badezimmer mündeten, die letztlich beinahe zum Tod des Geschädigten geführt hätte (Tatkomplex 2). Denn auch hieraus wären Rückschlüsse auf den Vorsatz des Angeklagten bei dem Angriff im Schlafzimmer möglich gewesen. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Angeklagte den infolge seiner Verletzungen nicht mehr ansprechbaren W. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Ku. in hilfloser Lage zurückließ (Tatkomplex 3).

3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Es sind daher auch neue Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob das Verbringen des Geschädigten in sein Zimmer nach Abschluss des Geschehens im Bad tatsächlich auf einem neuen Tatentschluss beruhte oder angesichts des fließenden Übergangs auch in subjektiver Hinsicht von einem einheitlichen Geschehen auszugehen ist. Die Feststellungen zur objektiven Tatseite können bestehen bleiben, weil sie nicht von den Rechtsfehlern betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

III.

Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Revisionsvorbringen Vernehmungen in Bezug genommen, deren Inhalt er indes nur auszugsweise mitgeteilt hat. Zudem hat er auf Lichtbilder und einen Krankenhausbrief verwiesen, ohne diese Aktenbestandteile mit der Revisionsbegründung vorzulegen (vgl. zu den Begründungsanforderungen BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250 mwN). Soweit die Revision unter der Überschrift „Beweisantrag vom 30.06.2022“ unter anderem die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des im Ausland lebenden gesondert Verfolgten Ko. rügt, entspricht der Revisionsvortrag zudem deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil darin ein Verfahrenssachverhalt ohne Differenzierung nach der Stoßrichtung der Beanstandungen geschildert ist und dem Vorbringen die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 5 StR 184/22, NStZ 2023, 127; vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 4; vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162). Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt.

Soweit die Darstellung des molekulargenetischen Sachverständigengutachtens zu den von Blutspuren des Geschädigten nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189), beruht das Urteil hierauf nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 998

Bearbeiter: Christian Becker