HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 729
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 74/23, Beschluss v. 12.04.2023, HRRS 2023 Nr. 729
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der von dem Geschädigten gemachten Zeitangabe, er sei „um ungefähr 1:00 Uhr nachts“ aus dem Bus gestiegen, und der unter Beweis gestellten Behauptung, der Angeklagte habe sich erst „deutlich nach 1 Uhr“ von seinem Bekannten getrennt, durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler von der Bedeutungslosigkeit der Behauptung ausgehen. Denn beide Angaben wiesen in zeitlicher Hinsicht einen Spielraum auf, der einer Tatbegehung durch den Angeklagten nicht entgegenstand. Danach war entgegen dem Vorbringen der Revision in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine genauere zeitliche Konturierung nicht entbehrlich. Dass eine solche erforderlich war, ergab sich für die Verteidigung nach der Ablehnung des bedingt gestellten Antrages, den die Strafkammer nicht erst im Urteil beschieden hat, aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses. Es bestand daher für den Beschwerdeführer die Gelegenheit, gegebenenfalls einen neuen Antrag zu formulieren, in dem er eine zeitliche Konkretisierung hätte vornehmen können.
Dies war der Verteidigung auch möglich, was sich bereits daran zeigt, dass sie im Revisionsverfahren in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgenommen wurde, nachdem dieser - wie zuvor die Strafkammer - von lediglich vagen Zeitangaben ausgegangen war.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 729
Bearbeiter: Christian Becker