HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 496
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 621/23, Beschluss v. 12.03.2024, HRRS 2024 Nr. 496
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verurteilt ist wegen
- vier Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
- drei Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Schriften,
- Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte,
- drei Fällen des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
- versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
- zwölf Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
- sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
- zwei Fällen des Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Schriften,
- zehn Fällen des Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte,
- zwei Fällen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte,
- drei Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Inhalte,
- neunzehn Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften,
- neun Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte und
- zwei Fällen des Abrufens jugendpornographischer Inhalte (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 496
Bearbeiter: Christian Becker