HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 508
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 60/23, Beschluss v. 28.03.2023, HRRS 2023 Nr. 508
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 508
Bearbeiter: Christian Becker