hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 841

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 6/23, Beschluss v. 24.05.2023, HRRS 2023 Nr. 841


BGH 5 StR 6/23 - Beschluss vom 24. Mai 2023 (LG Berlin)

Strafklageverbrauch als Verfahrenshindernis.

§ 206a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; die Kosten fallen insoweit der Staatskasse zur Last,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. September 2022 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Verfahren ist im Fall II.2 der Entscheidungsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Dem weiteren Verfahren steht insoweit ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. März 2022, der in seinen Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO), Strafklageverbrauch eingetreten ist. Infolgedessen entfallen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe, die hierfür verhängte Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe sowie die Gesamtstrafe. Die für die Tat II.1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von sieben Jahren und vier Monaten bleibt als solche bestehen.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nichteinbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. März 2022 beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 267/22, NStZ-RR 2023, 6).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 841

Bearbeiter: Christian Becker