HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 489
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 580/23, Beschluss v. 13.02.2024, HRRS 2024 Nr. 489
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2023 mit Ausnahme der Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Urteilsfeststellungen gehörte der Angeklagte zu einer Gruppierung, die in Deutschland Autos stahl und in Polen veräußerte. Den Abreden entsprechend entwendeten in Deutschland aufhältige Mitglieder der Gruppe in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2022 in H. zwei Kraftfahrzeuge, die sie fünf und zehn Kilometer von den jeweiligen Tatorten entfernt im H. er Stadtgebiet abstellten. Nachdem sie den polnischen Teil der Gruppierung informiert hatten, machten sich der Angeklagte und zwei weitere Tatgenossen auf den Weg nach H., um die Kraftfahrzeuge mit eigens hierfür hergestellten Kennzeichendubletten zu versehen und nach Polen zu überführen. Als sie am selben Abend in H. ankamen, bemerkten sie, dass eines der beiden Fahrzeuge nicht mehr vor Ort war. Sie befürchteten, dass die Polizei ihr Vorhaben entdeckt hatte und sie bei planmäßiger Fortsetzung festnehmen würde. Sie entfernten sich unverrichteter Dinge. Kurze Zeit später wurden sie von Polizeibeamten, die den Abstellort observiert hatten, verhaftet. Ebenso wie die anderen Mitglieder beabsichtigte auch der Angeklagte, sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
2. Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn der Angeklagte leistete seinen Tatbeitrag erst nach Beendigung des Diebstahls; eine sukzessive Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kommt nach Tatbeendigung aber nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2007 - 3 StR 384/07, NStZ 2008, 152; vom 26. April 2023 - 4 StR 96/23, NStZ 2023, 681).
Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat. Wann eine ausreichende Sicherung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Kraftfahrzeugen wird dies in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter sich noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen befindet oder aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; siehe auch Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 128/98, NStZ-RR 1999, 208). Hier hatten die Täter die entwendeten Kraftfahrzeuge jedoch bereits mehrere Kilometer entfernt von den Tatorten abgestellt. Die Autos waren damit dem Zugriff der Berechtigten entzogen; die Diebe hatten bereits gesicherten Gewahrsam an ihnen erlangt. Dass eines der beiden Fahrzeuge zufällig entdeckt und die Polizei eingeschaltet wurde, ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2000, aaO). Nach Tatbeendigung können Beteiligungshandlungen Dritter - wie hier die des Angeklagten - lediglich noch den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998, aaO).
3. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden; sie bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Das neue Tatgericht wird in Bedacht zu nehmen haben, dass sich das erfolglose Handeln des Angeklagten zugleich auf zwei Kraftfahrzeuge richtete und damit gegebenenfalls als eine versuchte Bandenhehlerei (§ 260a Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 52 StGB) zu werten wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 489
Bearbeiter: Christian Becker