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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 486

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 574/23, Beschluss v. 14.02.2024, HRRS 2024 Nr. 486


BGH 5 StR 574/23 - Beschluss vom 14. Februar 2024 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. August 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung von „diverser Munition“ (127 Patronen Kaliber 22, sechs Patronen Kaliber 38, 40 Patronen Kaliber 357, sechs Patronen Kaliber 9*19 mm und 7 Patronen Kaliber 7,62 Tokarev) sowie eines Magazins entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einziehung des Streckmittels und verschiedener Utensilien zum Betäubungsmittelhandel sowie der in der Entscheidungsformel genannten Munition und des Magazins konnte ohne weitere Feststellungen nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden, weil mit Blick auf den zeitlichen Abstand von der Sicherstellung zu den verfahrensgegenständlichen Taten von etwa zweieinhalb Jahren nicht belegt ist, dass die Gegenstände insoweit als Tatmittel verwendet wurden. Die Handelsutensilien konnten aber zur Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten verwendet werden und waren deshalb nach § 74b Abs. 1 StGB im Wege der Sicherungseinziehung einziehbar. Dies gilt indes nicht für die eingezogene Munition und das Magazin; deren allein in Betracht kommenden Einziehung als Beziehungsgegenstände nach § 54 Abs. 1 WaffG im subjektiven Verfahren gegen den Angeklagten stand entgegen, dass ein Waffendelikt nicht ausgeurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12 Rn. 5 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 486

Bearbeiter: Christian Becker