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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 484

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 572/23, Beschluss v. 28.02.2024, HRRS 2024 Nr. 484


BGH 5 StR 572/23 - Beschluss vom 28. Februar 2024 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EncroChat-Daten ist unzulässig, weil das Verfahrensgeschehen, das eine Datenerhebung aufgrund der Europäischen Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt belegen soll, nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form vorgetragen worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 484

Bearbeiter: Christian Becker