HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 55
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 559/23, Beschluss v. 11.12.2023, HRRS 2024 Nr. 55
Der Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt B. „als Beistand für den Revisionsrechtszug beizuordnen, § 397a Abs. 2 StPO“, ist gegenstandslos.
Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es nicht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dem Nebenkläger auf dessen Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2022 Rechtsanwalt B. nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt. Die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 - 2 StR 111/21; vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 55
Bearbeiter: Christian Becker