HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 639
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 558/23, Urteil v. 27.03.2024, HRRS 2024 Nr. 639
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. August 2023 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 117.500 Euro angeordnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung eines Mobiltelefons und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 91.500 Euro angeordnet. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen die Nichtanordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.3 der Urteilsgründe. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Im August 2022 erwarb der Angeklagte neun Liter Amphetaminbase für 13.500 Euro. Die Amphetaminbase wurden Fahrern des Angeklagten im Austausch gegen den Kaufpreis übergeben, die sie zum Angeklagten brachten. Daraus wurden 20 Kilogramm Amphetaminsulfat hergestellt, die der Angeklagte für 1.300 Euro pro Kilogramm an verschiedene Abnehmer veräußerte. Der Gewinn aus dem Verkauf floss dem Angeklagten zu.
Anders als in den Fällen II.1, 2 und 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht hinsichtlich des Erlöses aus dem Drogengeschäft in Höhe von insgesamt 26.000 Euro keine Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB getroffen. Eine Begründung hierfür ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam darauf beschränkt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.3 der Urteilsgründe unterblieben ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 4 StR 102/22 Rn. 6). Sie ist begründet.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist dem Angeklagten durch eine Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Erlös aus dem Verkauf von 20 Kilogramm Amphetamin zu einem Preis von 1.300 Euro pro Kilogramm zugeflossen. Zwar sprechen die Urteilsgründe ausdrücklich davon, dass dem Angeklagten der „Gewinn“ aus dem Verkauf zugeflossen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass das Landgericht damit den gesamten Verkaufserlös bezeichnet hat. Denn es hat festgestellt, dass der Angeklagte die für die Herstellung des verkauften Amphetaminsulfats benötigte Amphetaminbase durch seine Fahrer bei der Übergabe bezahlen ließ. Danach ist die schon für sich genommen fernliegende Möglichkeit, die Abnehmer hätten Teile des Kaufpreises direkt an die Lieferanten des Angeklagten gezahlt, um dessen Verbindlichkeiten aus dem Ankauf der flüssigen Amphetaminbase zu begleichen, ausgeschlossen. Zudem hat das Landgericht auch in den übrigen Fällen ausgeführt, dass dem Angeklagten der „Gewinn“ aus dem Verkauf zugeflossen sei, um dann - zutreffend - der Einziehungsentscheidung den Bruttoerlös aus den Drogengeschäften zugrundezulegen.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Angeklagte den gesamten Erlös in Höhe von insgesamt 26.000 Euro erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Da das durch eine rechtswidrige Tat erlangte Bargeld nicht mehr gegenständlich vorhanden war, hätte das Landgericht einen dessen Wert entsprechenden Geldbetrag zwingend nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB einziehen müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).
2. Der Senat hat die zwingende Anordnung nach §§ 73, 73c StGB in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen und den Einziehungsausspruch entsprechend geändert.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 639
Bearbeiter: Christian Becker