HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 483
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 538/23, Beschluss v. 13.02.2024, HRRS 2024 Nr. 483
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Fall 5 der Urteilsgründe wird auch in subjektiver Hinsicht durch die Feststellungen getragen. Danach nahm der Angeklagte wahr, dass die ihn festnehmenden Polizeibeamten „Stopp! Polizei!“ riefen, als sie unvermittelt an ihn herantraten und seine beiden Arme ergriffen. Angesichts der von ihm wahrgenommenen Verfolgungssituation ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zudem hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte diesen Rufen Glauben schenkte, obwohl die Beamten Zivilkleidung trugen und ihre Dienstausweise erst nach der Festnahme vorzeigten, so dass er gegen eine von ihm als solche erkannte Vollstreckungshandlung Widerstand leistete.
Bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht als grundsätzlich strafmildernd angesehen, dass der Angeklagte die Geschädigte denkbar kurz und nur oberhalb der Bekleidung berührt hat. Es hat demgegenüber aber einschränkend „angemerkt“, dass diese Umstände bereits maßgeblich dazu beigetragen hätten, dass die Tat lediglich als sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB und nicht als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB eingeordnet wurde. Sofern die Strafkammer die genannten Milderungsgründe aus diesem Grund nicht mit vollem Gewicht in Ansatz gebracht haben sollte, wäre dies rechtlich bedenklich, da sie die sexuelle Belästigung dann der Sache nach wie einen minder schweren Fall des sexuellen Übergriffs behandelt hätte und dabei gedanklich vom Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen wäre. In § 184i StGB ist aber keine Strafzumessungsvorschrift, sondern ein gegenüber § 177 StGB eigenständiger Straftatbestand normiert, dessen Unrechtsgehalt autonom zu bestimmen ist. Selbst wenn das Landgericht dies verkannt haben sollte, könnte der Senat aber angesichts der im Urteil weiter aufgeführten Milderungsgründe ausschließen, dass die Zumessung der Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 483
Bearbeiter: Christian Becker