HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1402
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 525/23, Beschluss v. 07.11.2023, HRRS 2023 Nr. 1402
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag von 14.532,27 Euro auf 14.273,75 Euro herabgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1402
Bearbeiter: Christian Becker