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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1402

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 525/23, Beschluss v. 07.11.2023, HRRS 2023 Nr. 1402


BGH 5 StR 525/23 - Beschluss vom 7. November 2023 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag von 14.532,27 Euro auf 14.273,75 Euro herabgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1402

Bearbeiter: Christian Becker