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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 480

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 523/23, Beschluss v. 28.02.2024, HRRS 2024 Nr. 480


BGH 5 StR 523/23 - Beschluss vom 28. Februar 2024 (LG Dresden)

Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. Juli 2023 aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Urteilsfeststellungen begann die 22 Jahre alte Angeklagte bereits im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren, illegale Substanzen zu konsumieren, zunächst Marihuana, dann Ecstasy, Crystal und Kokain, zuletzt auch Heroin. Sie lebte nie längerfristig abstinent. Nach dem Tod eines Freundes im September 2021 fing sie wieder an, intensiv Drogen zu nehmen. Sie trat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem mit Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die mit ihrem Drogenkonsum im Zusammenhang standen. Am 7. November 2022 verwahrte sie in ihrer Wohnung 8,19 Gramm Marihuana, 5,01 Gramm Heroin und 5,46 Gramm Crystal zum Eigenkonsum (Tat II.2 der Urteilsgründe).

Angesichts dessen liegt es jedenfalls nicht fern, dass die Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dennoch hat es das Landgericht versäumt, die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu erörtern. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die abgeurteilten Taten überwiegend auf den möglichen Hang zurückgingen und eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit - unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - erneuter Prüfung und Entscheidung (vgl. zu den Voraussetzungen der zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB BGH, Beschluss vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 480

Bearbeiter: Christian Becker