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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 477

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 482/23, Beschluss v. 13.02.2024, HRRS 2024 Nr. 477


BGH 5 StR 482/23 - Beschluss vom 13. Februar 2024 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass die im Urteil genannten Geschädigten sich täuschungsbedingt im Irrtum über die Gebührenpflichtigkeit der Internetseite „www.t. .de“ befanden, als sie jeweils die Schaltfläche „Anmelden“ anklickten.

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, die die Strafkammer nicht näher begründet hat, begegnet letztlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 477

Bearbeiter: Christian Becker