HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 343
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 464/23, Beschluss v. 31.01.2024, HRRS 2024 Nr. 343
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Rügevorbringen des Angeklagten S. lässt sich die Beanstandung des Fehlens eines Negativattestes nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 343
Bearbeiter: Christian Becker