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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 474

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 463/23, Beschluss v. 30.01.2024, HRRS 2024 Nr. 474


BGH 5 StR 463/23 - Beschluss vom 30. Januar 2024 (LG Berlin)

Fehlerhafte Berücksichtigung eingestellter Taten bei der Strafzumessung.

§ 46 StGB; § 154 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und versuchten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat Einzelstrafen von drei Jahren sowie zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Sie ist jeweils vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. Für die vollendete Tat ist sie zur Annahme eines minder schweren Falls aufgrund allgemeiner Milderungsgründe gelangt, für die versuchte Tat ist sie hingegen unter Heranziehung zweier vertypter Milderungsgründe (Versuch und Täter-Opfer-Ausgleich) vom minder schweren Fall ausgegangen. In beiden Fällen hat das Landgericht straferschwerend eingestellt, dass der Angeklagte bereits am 24. November 2020, und damit vor den abgeurteilten Taten, einen besonders schweren Raub begangen habe. Weiterhin hat es zu seinen Lasten gewertet, dass er bereits - wenn auch geringfügig - vorbestraft gewesen sei. Hierauf hat es jeweils bei der Strafzumessung im engeren Sinne Bezug genommen.

Beide Erwägungen erweisen sich indes als rechtsfehlerhaft. Soweit dem Angeklagten eine weitere Raubtat vom 24. November 2020 vorgeworfen worden war, hat die Strafkammer das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Zwar kann der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen grundsätzlich auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen, die nach § 154 StPO eingestellt worden sind. Dafür müssen diese aber in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153, 154 mwN). Daran fehlt es. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe erstmals am 15. Dezember 2022 verurteilt worden und daher zum Zeitpunkt der Taten am 7. Oktober und 6. November 2022 unbestraft gewesen ist.

2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhaften Strafzumessungserwägungen bei der Bemessung beider Einzelstrafen für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt haben, er hebt daher den Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt auf.

Das neu zuständige Tatgericht wird den Voraussetzungen des § 46a StGB auch im Hinblick auf weitere Geschädigte des versuchten besonders schweren Raubes Beachtung zu schenken haben. Sollte es erneut vom Vorliegen zweier vertypter Milderungsgründe ausgehen und die Annahme eines minder schweren Falles allein aufgrund allgemeiner Milderungsgründe ablehnen, wird es darauf einzugehen haben, ob ein minder schwerer Fall aufgrund des Hinzutretens schon eines vertypten Milderungsgrundes anzunehmen ist, bevor es zu einem solchen unter Verbrauch beider vertypter Milderungsgründe gelangt.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 474

Bearbeiter: Christian Becker