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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 342

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 462/23, Beschluss v. 16.01.2024, HRRS 2024 Nr. 342


BGH 5 StR 462/23 - Beschluss vom 16. Januar 2024 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.590 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 342

Bearbeiter: Christian Becker