HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 340
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 458/23, Beschluss v. 30.01.2024, HRRS 2024 Nr. 340
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat sich aufgrund der festgestellten „Gesamtumstände“ hinsichtlich des Vorsatzes der Angeklagten P. zum Halten in Abhängigkeit im Sinne des § 180a Abs. 1 StGB überzeugt, wozu es sich insbesondere auf die Angaben der Geschädigten hat stützen können. Eingedenk des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes weist die Beweiswürdigung auch insoweit keinen Rechtsfehler auf.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 340
Bearbeiter: Christian Becker